Das deutsche Durchführungsgesetz liegt derzeit im Entwurf vor und wird voraussichtlich im Sommer dieses Jahres verabschiedet, erklärt der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen (LBO). Allerdings gölten die Bestimmungen der EU-Verordnung unmittelbar. Mangels einer nationalen Vorschrift fehle es aber an Sanktionsmöglichkeiten. Somit bleibe also eine Übergangszeit, sich als Unternehmer mit den Anforderungen der Verordnung vertraut zu machen.
Die Verordnung unterscheidet nach Verkehrsarten und Wegstreckenlängen. Folgende Differenzierungen sind zu beachten:
- Linienverkehr mit planmäßiger Wegstrecke ab 250 Kilometern
- Linienverkehr mit planmäßiger Wegstrecke unter 250 Kilometern
- Gelegenheitsverkehr
Für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten mit planmäßiger Wegstrecke ab 250 Kilometern gilt die Fahrgastrechteverordnung uneingeschränkt. Für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten mit planmäßiger Wegstrecke unter 250 Kilometern, also auch im klassischen Linienverkehr, gilt die Fahrgastrechteverordnung in Teilen. Für diese Linienverkehrsdienste gelten Regelungen hinsichtlich diskriminierungsfreier Tarife und Vertragsbedingungen, Sicherstellung der Barrierefreiheit, Beförderungspflicht für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, Schulung von Mitarbeitern, Haftung für Verlust oder Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen sowie die Zurverfügungstellung angemessener Informationen. Für die Fahrgäste von Gelegenheitsverkehrsdiensten gilt die Fahrgastrechteverordnung nur ganz eingeschränkt.
Neben Themen wie Entschädigungsleistungen, Fahrgastinformation, Barrierefreiheit und Umgang mit Beschwerden sieht die Verordnung für den Linienverkehr Schulungen in Behindertenfragen vor, erklärt der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer (WBO). Der Gelegenheitsverkehr sei von dieser Vorschrift ausgenommen worden. Geschult werden müssten die Mitarbeiter, die unmittelbar mit dem Fahrgast in Kontakt kämen (persönlich vor Ort, zum Beispiel als Busbegleitung oder im Rahmen einer telefonischen Beratung) sowie Fahrpersonal (bis Inkrafttreten der nationalen Vorschriften). Zum Hintergrund: Das Fahrpersonal kann laut WBO im nationalen Recht von der Anwendung für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgenommen werden. Von dieser Anwendung werde der deutsche Gesetzgeber nach aktuellem Stand Gebrauch machen. Ein Schulungsnachweis müsste daraufhin erst ab 1. März 2017 erfolgen, so der WBO. Diese Übergangsregelung ermögliche die Integration der Schulungsinhalte in die Berufskraftfahrerqualifikation. Mitarbeiter (inklusive Fahrpersonal) sollten zum einen für Behindertenfragen sensibilisiert und zum anderen im Bereich der Hilfeleistung für behinderte Menschen geschult oder instruiert werden (exklusive Fahrpersonal).
Der LBO hat in seinem Jahrbuch 2013 (Seite 116 ff) die wichtigsten Regelungen der neuen Verordnung zusammengefasst und den Verordnungstext abgedruckt. Neben den ausführlichen Informationen im LBO-Jahrbuch hat der Verband auch einen Leitfaden zusammengestellt, den LBO-Mitgliedsunternehmen als pdf-Datei kostenlos beim LBO per E-Mail mail@lbo-online.de anfordern können. Auch der WBO hat Merkblätter mit den wichtigsten Inhalten der Verordnung vorbereitet und stellt diese seinen Mitgliedern zur Verfügung. (ah)