Der Autofahrer wurde wegen seiner mobilen Musik-Leidenschaft, die eine nach Ansicht des Amtsgerichts Köln eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit darstellt, zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Er beantragte daraufhin die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, was jedoch ohne Erfolg blieb. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a) StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Handy aufnimmt oder hält. Welche Handlungen im Einzelnen der Vorschrift unterfallen sei, so das Oberlandesgericht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen hinreichend geklärt. Danach schließe der Begriff der Benutzung die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiletelefon bezeichneten Geräte ein. Das Amtsgericht habe vorliegend das Halten des Handys an das Ohr und das Abhören dort gespeicherter Musikdateien zur verbotswidrigen Nutzung gezählt. Damit überschreite der Richter nicht die Grenzen der noch zulässigen Bestimmung des § 23 Abs. 1a) StVO. Schließlich solle die Vorschrift gewährleisten, dass der Fahrer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2009 Aktenzeichen 83 Ss-Owi 63/09
Handy-Musik am Ohr nicht während der Fahrt

Hält ein Autofahrer während der Fahrt ein Handy ans Ohr, um damit Musik zu hören, stellt das eine verbotswidrige Nutzung des Geräts dar. Das stellte das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 12. August 2009 fest.