Dabei ist es unerheblich, ob die Taten im öffentlichen Raum begangen wurden. Die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen sei hier nicht gewährleistet.
In dem Fall hatte ein Mann dagegen vorgehen wollen, dass ihm die Unterstützung zur Erlangung der Führerscheine D1, D1E, D und DE verweigert worden war. Das OVG entschied aber, dass das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt hatte, dass es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gebe. Der Kläger wies darauf hin, dass er die Sexualstraftaten in der Wohnung und nicht im Straßenverkehr begangen habe, sodass aus ihnen nicht auf sein Verhalten im Straßenverkehr geschlossen werden könne, jedoch darf eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur dann erteilt werden, wenn der Betroffene die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, komme es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch zum Schaden der Fahrgäste auswirken können, so die Richter. Und das sahen sie bei sexuellem Missbrauch von Kindern als gegeben. (akp)