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Mehrwertsteuererhebung auf Beförderungsleistung wird in Polen neu geregelt

10.08.2010 13:58 Uhr
Polen Flagge
© Foto: ddp/Lennart Preiss

Wie der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) mitteilt, ändern sich in Polen die Bestimmungen zur Mehrwertsteuererhebung auf Beförderungsleistung.

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Mussten Unternehmer bisher für Fahrten im Gelegenheitsverkehr die Mehrwertsteuer auf Beförderungsleistung vorab überweisen oder bei einem Binnenzollamt hinter der Grenze einzahlen, so wird es eine pauschale Entrichtung in der bisherigen Form durch einfache Überweisung vor Fahrtantritt nicht mehr geben. Unternehmen ohne Sitz in Polen müssen sich stattdessen beim II. Finanzamt Warschau Mitte (Naczelnik Drugiego Urzedu Skarbowego Warszawa-Sródmiescie, ul. Jagiellonska 15, 03-719 Warszawa) steuerlich anmelden beziehungsweise registrieren lassen. Das Registrierungsformular „VAT-R“ ist von den Busunternehmern auszufüllen, damit sie eine Steuernummer in Polen erhalten. Die Änderung des polnischen Gesetzes hatte der europäische Gerichtshof eingefordert. Neu ist auch, dass die Erhebungsform in Polen an die der anderen EU-Länder angeglichen und somit ein Bezug zur gefahrenen Strecke hergestellt wird. Bis jetzt wurde die Mehrwertsteuer in Höhe von 20 Zloty je Passagier pauschal und ohne Bezug zur gefahrenen Strecke erhoben. Der NWO weist daraufhin, dass die Details des neuen Systems noch nicht abschließend geklärt sind. Das polnische Finanzamt befände sich in einem Übergangszustand und empfehle, solange den alten Besteuerungsweg beizubehalten, bis das neue Verfahren vollständig etabliert ist. Letztlich müsse jeder Unternehmer selbst entscheiden, ob er sich bereits steuerlich registrieren lässt oder vorläufig beim alten System bleibt, bis endgültige Klarheit herrscht. Da die Bearbeitung der Registrierung durch die polnische Finanzbehörde auch eine Weile in Anspruch nehme, könne es sinnvoll sein, die Registrierung zu beantragen und bis zu deren Abschluss weiter nach altem Muster zu verfahren. Eine wirkliche Empfehlung könne der NWO aber mangels belastbarer Informationen nicht aussprechen. Der Verband rät aber davon ab, in der Übergangszeit keine Mehrwertsteuer zu bezahlen. Dies könne zu erheblichen Strafen führen, da es nach Kenntnisstand des NWO zumindest bisher keine offizielle Aussetzung der Steuerpflicht gibt. Von einer solchen Aussetzung der Steuerpflicht sei teilweise fälschlicherweise berichtet worden. (ah)

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