Reiseleiter aus anderen EU-Ländern benötigen für ihre Tätigkeit im Gastland keine Genehmigung der örtlichen Behörden. Wie der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer bekannt gibt, entschied dies das Oberste Gericht in Italien. Im Mai 2001 erhielt ein Reiseleiter von Studiosus Reisen München von der Polizei in Venedig ein Strafmandat über 1.446,08 Euro wegen unerlaubter Ausübung seiner Tätigkeit. Nachdem der Reiseveranstalter in erster Instanz recht bekam, ging die Stadt Venedig in Berufung. Das Oberste Gericht Italiens erklärte dann in seinem Grundsatzurteil Nr. 1175/06 vom 18. Mai, dass Reiseleiter eines EU-Herkunftslandes Reisegruppen, die sich vorübergehend während einer „geschlossenen Tour“ in einem anderen EU-Land aufhalten, ohne örtliche Lizenz führen dürfen. Das Europäische Recht stünde über den regionalen Gesetzen, so die Begründung der Richter. Daher gelte die Dienstleistungsfreiheit für Reiseleiter innerhalb der EU. (tt, 04.09.2006)
EU-Reiseleiter auch ohne örtliche Lizenz
Das Oberste Gericht in Italien hat entschieden, dass EU-Reiseleiter auch ohne örtliche Lizenz führen dürfen.