„Die Verbraucher verfügen über die gleichen Rechte wie die Veranstalter; wenn der Veranstalter sich selbst ein kostenfreies Rücktrittsrecht bis vier Wochen vor Reisebeginn einräumt, dann müssen auch die Kunden bis zu vier Wochen vor Reisebeginn kostenfrei zurücktreten können“, meint Stephan Schiller vom Branchenverband. Eine solch kurzfristige Absage durch den Veranstalter ist aber nicht nur ein juristisches Problem. Wenn die Urlaubsträume buchstäblich „baden“ gehen, ist das für Kinder oder Jugendliche eine schwere Enttäuschung. Zudem sind viele Eltern in der eigenen Terminplanung – ob für die Arbeit oder für den Urlaub – abhängig von der Kinder- oder Jugendreise.
Kurzfristige Reise-Absagen rechtswidrig

Kurzfristige Stornierungen durch Reiseveranstalter wegen zu geringer Teilnehmerzahlen sind ohne gleichzeitiges Ersatzangebot nicht legal. Laut BundesForum Kinder- und Jugendreisen müssen Veranstalter dem Kunden Ersatz bieten, wenn seine Reise nicht stattfinden kann.