Reiserechts-Expertin und Rechtsanwältin Brigitte Bech-Schröder sowie Rechtsanwalt Horst Schilling haben die wichtigsten Informationen zum Krisenmanagement, zur Haftung sowie zum Schadenersatz zusammengefasst. Busunternehmen, die Bus-Kreuzfahrten anböten, fielen unter die Bestimmungen des Pauschalreiserechts §§ 651a ff BGB. Die Reederei als Leistungsträger sei lediglich Erfüllungsgehilfe des Veranstalters, für den der Reiseveranstalter im Schadensfall einzustehen habe (§ 278 BGB). Hieraus könnten sich unterschiedliche Haftungs- und Schadensersatzansprüche sowie Reisepreisminderungs- oder Rückerstattungsansprüche ergeben. Hinzukommen könnten weitere, sogenannte deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff BGB. In Betracht kämen insoweit auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, zum Beispiel bei Tod eines mitreisenden Angehörigen. Die LBO-Information für Busreiseveranstalter zur rechtlichen Situation im Falle von Schiffsunglücken erhalten LBO-Mitglieder auf Anfrage beim Verband. (ah)
Schiffsunglück „Costa Concordia“: LBO-Information für Busreiseveranstalter
Vor dem Hintergrund der tragischen Havarie der Costa Concordia vor der italienischen Insel Giglio hat der LBO seine Mitglieder über die rechtlichen Folgen für Busreiseveranstalter bei solchen Schiffsunglücken informiert.