24.04.2012Vorsicht auf dem Arbeitsweg

Wer den Arbeitsweg für eine private Erledigung unterbricht, unterliegt während dieser Unterbrechung nicht dem Dienstunfallschutz, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 5 LB 8/10).

In dem verhandelten Fall hatte ein Beamter die Fahrt von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung
für den Einkauf in einem Kiosk unterbrochen. Hierzu entschied das OVG Lüneburg am 28. Februar 2012, dass der Dienstunfallschutz mit dem Verlassen des Fahrzeugs unterbrochen wird. Er lebe erst mit der Fortsetzung
der Fahrt wieder auf, da die Unterbrechung ausschließlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen gewesen sei. Es steht dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, um den Weg zur und von der Arbeit zu überwinden. Abstecher, die nicht dem Zurücklegen des versicherten Weges dienen, unterbrechen den Versicherungsschutz. Dazu gehört auch der Fußweg zwischen Fahrzeug und Kiosk. (akp)


 

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