Grundlage für die neuen Transparenzrichtlinien für bestimmte KI-Inhalte ist die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (AI Act), die das Vertrauen in KI-Anwendungen stärken und Nutzern eine bessere Einordnung von Inhalten ermöglichen soll, teilte der Deutsche Reiseverband (DRV) mit. Von der Kennzeichnungspflicht betroffen sind laut DRV insbesondere KI-generierte oder KI-manipulierte Bilder, Videos und Audioinhalte, die realen Personen, Orten, Produkten oder Ereignissen ähneln und daher als echt wahrgenommen werden könnten. Auch bestimmte KI-generierte Texte zu gesellschaftlich relevanten Themen können kennzeichnungspflichtig sein.
Inhalte eindeutig als KI-generiert kennzeichnen
Unternehmen und Organisationen, die solche Inhalte veröffentlichen, müssen diese „für Menschen sichtbar und eindeutig als KI-generiert kennzeichnen“, schreibt der DRV. Der Hinweis sollte direkt am jeweiligen Inhalt erfolgen, beispielsweise durch eine Bildunterschrift oder ein deutlich sichtbares Label wie „KI-generiert“. Zusätzlich zu der Kennzeichnungspflicht durch die Betreiber der KI muss der Anbieter der KI sicherstellen, dass „die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind“ (Art. 50 II).
Nicht alle KI-Inhalte sind kennzeichnungspflichtig
Nicht kennzeichnungspflichtig sind in der Regel Inhalte, die „offensichtlich künstlerisch, stilisiert oder fiktional gestaltet sind und keine Verwechslungsgefahr mit realen Darstellungen hervorrufen“. Auch rein intern genutzte Inhalte fallen grundsätzlich nicht unter die Vorgaben. KI-Texte, die einer redaktionellen Prüfung unterzogen wurden und eine natürliche/juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt, müssen ebenfalls nicht gekennzeichnet sein (Art. 50 IV).
Unternehmen sollten Prozesse anpassen
„Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Regelung nutzen, um ihre Prozesse anzupassen“, empfiehlt der DRV. Empfehlenswert seien „insbesondere die Erfassung der eingesetzten KI-Tools, die Festlegung von Verantwortlichkeiten, die Integration von Kennzeichnungen in Freigabeprozesse sowie die Prüfung aller extern veröffentlichten KI-Inhalte“. Im Zweifelsfall empfehle sich eine Kennzeichnung, so der abschließende Rat.