Wanderung: Achtsam sein auch in der Gruppe

07.05.2026 09:13 Uhr | Lesezeit: 1 min
Gullydeckel auf Sylt
Kann zur Stolperfalle werden, auf die man selber aufpassen muss: ein Gullydeckel, der ein paar Zentimeter aus der Erde ragt (Symbolbild aus Sylt)
© Foto: Picture Alliance/Image Broker/Frauke Scholz

Weder der Veranstalter einer Wanderung noch die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast verstoßen gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Teilnehmer der Wanderung über einen Gullydeckel stolpert und sich schwer verletzt. Das entschied das Landgericht Flensburg.

Der Fall: Ein Mann, der zusammen mit seiner Ehefrau eine geführte Wanderung in einer Gruppe auf Sylt unternahm, behauptete, er sei auf einem Gehweg über einen Kanaldeckel gestolpert und gestürzt. Der Deckel ragte etwa fünf Zentimeter über das umgebende Pflaster heraus. Der Mann erlitt infolge des Sturzes ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen und musste später operiert werden. Er verlangte Schadenersatz von der Inselgemeinde und der Veranstalterin der Wanderung, die für den Zustand des Gehwegs verantwortlich sein sollten.

Das Gericht entschied aber, dass weder die Veranstalterin der Wanderung noch die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätten. Für einen aufmerksamen Fußgänger sei der Gullydeckel gut erkennbar gewesen und habe keine überraschende Gefahrenquelle dargestellt. Zudem hätte der Mann auch als Teil einer Gruppenwanderung die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen und ausreichend auf den Weg achten müssen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 27.02.2026, Aktenzeichen 2 O 53/24

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