Zu diesem Urteil kam das Landgericht Hagen am 1. August 2012 (Aktenzeichen 7 S 31/12). Im genannten Fall hatte das Mietfahrzeug eine Aufbauhöhe von 3,50 Metern, die Tunnelhöhe betrug lediglich 3,10 Meter. Dessen ungeachtet lenkte der Fahrer den Lkw in den Tunnel, wodurch die rechte Seite des Kofferaufbaus des Fahrzeuges mit der Tunneldecke kollidierte. Dies ist in objektiver Hinsicht als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten, so das Gericht. Ebenso treffe den Fahrer auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit, wenn er durch eine an der Windschutzscheibe angebrachte Warnung auf die Beachtung der Durchfahrtshöhe aufmerksam gemacht wurde und nicht damit zu rechnen war, dass entgegen der Beschilderung ein Passieren durchführbar wäre. Eine andere Beurteilung wird auch nicht wegen der mangelnden Erfahrung des Fahrzeugführers im Führen von Lkw gerechtfertigt. Daher ist eine Mithaftung zulasten des Fahrzeugführers in Höhe von 50 Prozent anzunehmen. (ah)
Durchfahrtshöhe missachtet: Fahrer haftet zu 50 Prozent
Der Fahrer eines Miet-Lkw, der trotz Warnhinweise die niedrige Durchfahrtshöhe einer Unterführung oder eines Tunnels ignoriert und dadurch in einen Unfall verwickelt wird, haftet zu 50 Prozent für den Schaden.