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Autonomes Fahren: Bundesrat gibt grünes Licht

08.06.2022 12:06 Uhr | Lesezeit: 4 min
Autonomes Fahren: Bundesrat gibt grünes Licht
Der Bundesrat hat grünes Licht für die Zulassung von autonomen Fahrzeugen gegeben.
© Foto: iStock/Tramino

Ein weiterer Schritt in Richtung autonomes Fahren ist getan. Der Bundesrat hat jetzt grünes Licht für die Zulassung von autonom fahrenden Autos gegeben. Kürzlich hatte die Länderkammer auch der Verordnung zum autonomen Fahren (AFGBV) des Bundesverkehrsministeriums (BMDV) zugestimmt. Damit wird der Aufbau eines automatisierten Fahrangebots enorm erleichtert, sagen Experten.

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Mit der Zustimmung des Bundesrats zu der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ können nun in Deutschland bald Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion zum sogenannten Regelbetrieb auf eigens dafür ausgewiesenen Strecken zugelassen werden. Dabei handelt es sich um fahrerlose Kraftfahrzeuge, die auch ohne einen sogenannten Sicherheitsfahrer auskommen. Diese autonomen Fahrzeuge, vor allem Robotaxis, Shuttle-Busse und automatisierte Lieferwagen, dürfen nun genau definierten Betriebsbereichen unterwegs sein, diese aber auch nicht verlassen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – dem sogenannten Gesetz zum autonomen Fahren – war am 28. Juli 2021 bereits der neue Rechtsrahmen für den Einsatz von autonomen, also fahrerlosen Kraftfahrzeugen, in Kraft getreten. Damit wurden die grundlegenden Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion im Regelbetrieb im öffentlichen Straßenverkehr – auf festgelegten Betriebsbereichen – fahren können.

An ihre Zustimmung zu der Verordnung zum autonomen Fahren (AFGBV) knüpften die Bundesländer allerdings eine Reihe von Änderungsmaßgaben, die nicht zuletzt die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung in die Praxis erleichtern sollen. Wenn die Bundesregierung diese Änderungswünsche des Bundesrats nicht umsetzt, kann die Verordnung noch nicht in Kraft treten. Zu den Änderungsmaßgaben des Bundesrats zählt etwa, dass bei der Feststellung der Eignung von Betriebsbereichen für autonome Fahrzeuge unvorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel in Folge höherer Gewalt, nicht berücksichtigt werden sollen. Begründung: Die Behörde kann die Eignung eines Betriebsbereichs nicht für alle denkbaren Fälle beurteilen. Ferner soll die sogenannte „erweiterte Abfahrkontrolle“, die vor jedem Fahrtantritt die Durchführung einer Probefahrt und die Überprüfung zahlreicher sicherheitsrelevanter Systeme vorschreibt, entfallen. Stattdessen reicht dem Bundesrat ein solcher Check täglich vor Betriebsbeginn. Darüber hinaus soll die Fernüberwachung von Roboterautos nicht mehr nur durch einen ausgebildeten Ingenieur durchgeführt werden dürfen.

Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“, mit der der nationale Rechtsrahmen zum autonomen Fahren vervollständigt werden soll, hatte das BMDV im Februar 2022 vorgelegt. Die Verordnung regelt im Wesentlichen unter anderem:

  • die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen;
  • die Voraussetzungen und das nähere Verfahren zur Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs zum Verkehr eines konkreten Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen;
  • detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten sowie
  • in seinem Anhang detailliert die technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen.

Dass autonome Fahrzeuge bei uns künftig im normalen Straßenverkehr teilnehmen können, hatte Bundesverkehrsminister Volker Wissing anlässlich der Verabschiedung der Verordnung im Bundeskabinett als „weltweit einmalig“ und als „enormer Kraftakt“ gewürdigt. Neben den technischen Vorschriften regelt die Rechtsverordnung im Kern das Verfahren über die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion zum Straßenverkehr. Um den Regelbetrieb dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in festgelegten Betriebsbereichen zu ermöglichen, sollen keine singulären technischen Ausnahmegenehmigungen des jeweiligen Bundeslands erforderlich sein, wie das BMDV betont. So finden sich in der Verordnung beispielsweise die Voraussetzungen und Verfahrensregeln für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für autonome Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt und für die Festlegung eines Betriebsbereichs. Letztere soll demnach durch den Halter erfolgen und muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

In dem Zusammenhang begrüßt der Bundesrat zwar, dass die Verordnung die Möglichkeit bietet, große, über Kommunal- oder Landesgrenzen hinausgehende Betriebsbereiche festzulegen, die auch Autobahnen oder Bundesstraßen enthalten können. Die Regelungen zu deren Genehmigung seien jedoch nicht eindeutig und nicht hinreichend konkret, warnen die Länder. Sie befürchten nämlich, dass die für die Genehmigung zuständigen kommunalen Behörden in der Regel nicht über den Sachverstand verfügen, um die Eignung eines Betriebsbereichs für ein spezielles Fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion hinreichend bewerten zu können. Darüber hinaus halten es die Länder für diese Behörden nicht zumutbar, bereits genehmigte Betriebsbereiche permanent zu überwachen. Zudem verlangt der Bundesrat, dass Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion alle vorhandenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Betriebsbereich erkennen und beim Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigen können müssen. Die Fahrzeuge sollen auch mit solchen Veränderungen zurechtkommen, die erst nach Genehmigung des Betriebsbereichs erfolgen. Die autonomen Fahrzeuge müssten mindestens denselben Anforderungen gerecht werden, die an fahrzeugführende Personen gerichtet sind, fordert die Länderkammer.

Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zeitnah das Verhältnis der Verordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) klarzustellen. Denn die derzeitigen Regelungen der StVO orientieren sich an einem vorhandenen Fahrzeugführer. Dazu verweist die Länderkammer insbesondere auf die Verhaltenspflichten der StVO, etwa was die Anforderungen an die Absicherung der Unfallstelle bei Unfällen mit autonomen Fahrzeugen betrifft. Wie Bundesverkehrsminister Wissing bei der Vorlage der Verordnung betonte, soll das autonome Fahren „unsere Mobilität nachhaltig verändern“ und ein „enormes Potential“ bieten, etwa bei der Personenbeförderung oder in der Logistik auf der letzten Meile. Den Aufbau eines solchen automatisierten Fahrangebots soll die Verordnung zum autonomen Fahren „enorm erleichtern“.

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