Die Entscheidung des BAG vom 20. April (5 AZR 200/10) Aktenzeichen befasste sich mit einem Kraftfahrer, der mit seinem Arbeitgeber, einer Spedition, um die Vergütung von Beifahrerzeiten stritt. Der Mann war im Werksfernverkehr beschäftigt. Bei den bis zu 30-stündigen Fahrten wechselten sich jeweils zwei bis drei Fahrer ab. Im Arbeitsvertrag des Mann war geregelt, dass Reisezeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeit anfallen, durch die monatlichen Vergütung bereits abgegolten sind. Der Fahrer verlangte die Vergütung der Stunden, die er bei den Fahrten als Beifahrer verbracht hatte, soweit sie zusammen mit Lenk- und sonstigen Arbeitszeiten im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich überstiegen. Als die Arbeitgeberin nicht zahlen wollte, klagte er. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Der Mann habe während der als Beifahrer verbrachten Zeit gearbeitet und die von ihm geschuldete Tätigkeit als Kraftfahrer erbracht. Er habe sich aufgrund der Arbeitseinteilung an seinem Arbeitsplatz aufgehalten, und nicht frei über seine Zeit verfügen können. Die Klausel im Arbeitsvertrag des Mannes stand diesem Ergebnis nach Ansicht der Richter nicht entgegen. Eine solche Bedingung müsse klar und verständlich sein – was hier nicht der Fall sei. Denn weder der Begriff der Reisezeit, noch der Begriff der „normalen Arbeitszeit" sei konkret bestimmt. (akp)
Beifahrer-Zeiten müssen bezahlt werden
Die Stunden, die ein Kraftfahrer als Beifahrer verbringt, sind in der Regel zu vergüten, entschied das Bundesarbeitsgericht.