Man begrüßte ausdrücklich die Entscheidung, die im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn eingelegte Berufung zurückzuziehen, erklärte der Deutsche Reiseverband (DRV). Mit dieser Entscheidung sei die Rechtsauffassung des DRV in nächster Instanz erneut bestätigt: Eine aktive Hinweispflicht von Reisebüros auf wirtschaftliche Risiken von Reiseanbietern besteht nicht, so der Verband. Bereits das erstinstanzliche Urteil hatte klargestellt, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Stabilität von Reiseunternehmen nicht in den Aufgabenbereich von Reisemittlern fällt.
Bewertung wirtschaftlicher Risiken
Das Landgericht Osnabrück kommt laut DRV zu dem Ergebnis, dass „eine Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit der behaupteten konkret drohenden Insolvenz gerade nicht vorlag“ und hatte diesen deutlichen Hinweis der Klägerseite bereits im April mitgeteilt. „Wir freuen uns sehr über diese Entwicklung. Der Rückzug der Berufung bestätigt unsere klare Rechtsauffassung und schafft wichtige Sicherheit für die tägliche Praxis in den Reisebüros“, sagte Markus Orth, Mitglied des DRV-Vorstands. „Die Bewertung wirtschaftlicher Risiken liegt bei zuständigen Institutionen wie Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfern – nicht bei den Reisebüros“, ergänzte Anja Emig, Rechtsanwältin im Justiziariat des DRV.
Rolle der Reisebüros wird laut DRV gestärkt
Reisebüros handeln laut DRV „weiterhin mit hoher Sorgfalt und beraten ihre Kunden transparent, auch hinsichtlich bestehender Insolvenzabsicherung“. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung, aktiv vor möglichen wirtschaftlichen Risiken einzelner Anbieter zu warnen, besteht laut DRV jedoch nicht und wäre „in der Praxis weder leistbar noch rechtlich geboten“. Der DRV sieht in der nun abgeschlossenen Auseinandersetzung ein wichtiges Signal für die gesamte Branche, dies sei „eine klare Stärkung der Rolle der Reisebüros als verlässliche Vermittler“.
Rechtsauffassung des DRV bestätigt
Es ist nicht die einzige gerichtliche Entscheidung in der Frage der Hinweispflichten: Das Amtsgericht Bad Homburg hat ebenfalls im Sinne der Reisbüros entschieden (12. Februar 2026) und damit die Rechtsauffassung des DRV bestätigt. Im Vorfeld hatte DRV-Rechtsanwältin Anja Emig die Rechtsauffassung in einem Fachartikel dargelegt: Eine Hinweispflicht der Reisebüros bestehe laut DRV „nur bei positiver Kenntnis über das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrunds bzw. eines laufenden Insolvenzverfahrens“.