Die Richter des OLG Bamberg sahen keinen Verstoß gegen §23 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 StVO. Satz 1 setze eine Beeinträchtigung von Sicht oder Gehör des Fahrers voraus. Nach Satz 2 müsse der Fahrer dafür sorgen, dass die Ladung und die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftmäßig sind und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen – er selbst zählt aber nach Meinung der Richter nicht zur Besetzung. Allerdings stelle das Fahren ohne Schuhe einen Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers (§1 Abs. 2 StVO) dar. Durch die Möglichkeit des Abrutschens vom Pedal oder der sonstigen Beeinträchtigung der Bedienung entstehe ein erhebliches Risiko. § 1 Abs. 2 StVO erfordert jedoch das Auslösen eines ungewollten Ereignisses, beispielsweise eines Unfalls. Und da es den nicht gab, besteht aus Sicht der Bamberger Richter kein Grund für ein Bußgeld. (akp)
Kein Bußgeld für Socken am Steuer
Wie das Oberlandesgericht Bamberg entschied, stellt das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Schuhe keine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Damit revidierte es die Aussage des Amtsgerichts Bayreuth, das einen Lkw-Fahrer zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt hatte, weil er mit Socken gefahren war.