Kein Bußgeld für Socken am Steuer

06.10.2009 15:31 Uhr
Paragraphen

Wie das Oberlandesgericht Bamberg entschied, stellt das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Schuhe keine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Damit revidierte es die Aussage des Amtsgerichts Bayreuth, das einen Lkw-Fahrer zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt hatte, weil er mit Socken gefahren war.

Die Richter des OLG Bamberg sahen keinen Verstoß gegen §23 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 StVO. Satz 1 setze eine Beeinträchtigung von Sicht oder Gehör des Fahrers voraus. Nach Satz 2 müsse der Fahrer dafür sorgen, dass die Ladung und die Besetzung des Fahrzeugs vorschriftmäßig sind und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen – er selbst zählt aber nach Meinung der Richter nicht zur Besetzung. Allerdings stelle das Fahren ohne Schuhe einen Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers (§1 Abs. 2 StVO) dar. Durch die Möglichkeit des Abrutschens vom Pedal oder der sonstigen Beeinträchtigung der Bedienung entstehe ein erhebliches Risiko. § 1 Abs. 2 StVO erfordert jedoch das Auslösen eines ungewollten Ereignisses, beispielsweise eines Unfalls. Und da es den nicht gab, besteht aus Sicht der Bamberger Richter kein Grund für ein Bußgeld. (akp)

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