Ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein im Alter von 75 und 77 Jahren buchte bei einem Münchner Veranstalter von Kreuzfahrten eine Kreuzfahrt ab Hamburg zu einem Reisepreis von 1678 Euro. Bestandteil der Reisebuchung war ein Transfer per Bus vom Busbahnhof in Hamburg zum Schiff. Vor Abfahrt des Busses deponierten die Kläger einen Trolley, in dem sich neben persönlichen Gegenständen auch Medikamente wie Blutdrucksenker und Cholesterinsenker befanden, im Kofferraum des Busses. Bei Ankunft am Hafen stellten sie fest, dass sich der Trolley nicht mehr im Kofferraum befand.
Rückzahlung des Reisepreises gefordert
Das Ehepaar verweigerte ohne die täglich benötigten Medikamente den Antritt der Kreuzfahrt. Es verlange Rückzahlung des Reisepreises sowie in Höhe von 460 Euro Ersatz für die verloren gegangenen Gestände. Der Veranstalter zahlte daraufhin wegen ersparter Aufwendungen 216,90 Euro an die Kläger zurück, verweigerte jedoch eine weitergehende Zahlung. Es habe kein Reisemangel vorgelegen, sondern es habe sich „das allgemeine Diebstahlsrisiko verwirklicht“. Den Klägern sei es zumutbar gewesen, die Medikamente in der Handtasche zu transportieren oder das Gepäckfach zu beobachten.
Diebstahl aus dem Bus war ein Reisemangel
Das Amtsgericht München gab allerdings dem klagenden Ehepaar weitestgehend Recht und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung von 1551,10 Euro nebst Zinsen. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: „Das Abhandenkommen der Medikamente aus dem Gepäckraum des Busses stellt einen Reisemangel […] dar, da Bestandteil der Pauschalreise auch der Transfer der Kläger und ihres Gepäcks zum Schiff war […]. Durch den Verlust der Medikamente ist die Pauschalreise vorliegend auch erheblich beeinträchtigt worden.“ Bei den abhandengekommenen Medikamenten handelte es sich um Blutdrucksenker und Cholesterinsenker, die regelmäßig und zuverlässig eingenommen werden müssten, da es ansonsten zu körperlichen Beeinträchtigungen und sogar Gesundheitsschäden kommen könne. Den Klägern sei es daher nicht zumutbar gewesen, eine Reise anzutreten, die ihrer Gesundheit schaden könnte.
Sorgfaltspflicht des Reiseveranstalters
Ein Verschulden des Reiseveranstalters sei für die Kündigung „gerade nicht erforderlich“, so das Gericht. Der Reiseveranstalter habe damit den bereits geleisteten Reisepreis an die Kläger zu erstatten. Insbesondere sei der Reisemangel von den Reisenden nicht verschuldet worden. Diesen könne „weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit hinsichtlich des Abhandenkommens vorgeworfen werden“, so das Gericht. Mit dem Abstellen des Gepäcks im Kofferraum sei die Sorgfaltspflichten auf den Reiseveranstalter übergegangen, die Reisegäste seien nicht verpflichtet gewesen, nach Verstauen des Gepäcks im Gepäckraum, dieses noch zu beobachten.
Reisegepäck vom Reiseveranstalter gesichert
Den Klägern könne auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Medikamente nicht in einer Handtasche bei sich behalten haben. „Vielmehr durften sie darauf vertrauen, dass das Reisegepäck vom Reiseveranstalter gesichert wird“, so das Urteil. In Bezug auf den geforderten Ersatz für verloren gegangene Gegenstände sprach das Gericht lediglich einen Teilbetrag von insgesamt 90 Euro zu, da zu Zeitwert und Anschaffungspreis nicht vorgetragen worden war und keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des Werts vorlag. Das Urteil ist rechtskräftig. (Aktenzeichen: 223 C 12480/23)