Das berichtet der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo). Das Gesetz enthält unter anderem ergänzende Regelungen hinsichtlich der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation.
Der Gesetzgeber hat wegen zunehmenden Berichten über den missbräuchlichen Umgang bei der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung Handlungsbedarf gesehen. Insbesondere sollen die Überwachung der Ausbildungsstätten und die Kenntnis der Kontrollbehörden über durchgeführte Kurse mit den neuen Regelungen verbessert werden. Insoweit sind die Voraussetzungen im Hinblick auf die Anerkennung und Überwachung von Ausbildern, Unterrichtsorten, der Teilnehmerzahl sowie die Mitteilung von Daten und die Zeit der geplanten Weiterbildungsveranstaltungen konkretisiert worden. Bußgeldtatbestände zur Bekämpfung von Missbrauch sind erweitert und mit einer strengeren Sanktion versehen worden.
Um der Fahrergruppe der sogenannten Grenzgänger den Nachweis der Weiterbildung zu ermöglichen, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den bundesrechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG vorzusehen. Dadurch kann Grenzgängern, das heißt Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, jedoch in Deutschland beschäftigt sind, (zusätzlich zum Führerscheindokument) ein gesonderter Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt werden. Ein auf dieser Grundlage ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis steht einem Nachweis der Weiterbildung durch Eintrag der Schlüsselzahl „95“ im deutschen Führerschein gleich. Der bdo hatte immer wieder auf die Problematik des Nachweises der Weiterbildung bei Grenzgängern hingewiesen und eine Lösung angemahnt.
Es wird zudem von der Ermächtigung nach Artikel 5 Absatz 3 lit. a) ii) letzter Satz der EU-Richtlinie 2003/59/EG Gebrauch gemacht. Sie erlaubt, das Mindestalter auf 18 Jahre herabzusetzen, wenn der Fahrer diese Fahrzeuge ohne Fahrgäste führt. Deutschland hatte diese Ermächtigung laut bdo bisher nicht genutzt und folgt damit nun einer Forderung des Verbandes. Künftig werden Leerfahrten in den Klassen D und DE von Auszubildenden im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 erlaubt, um dem Nachwuchsmangel im Bereich Berufskraftfahrer zu begegnen. (ah)