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Änderungen im Fahrerlaubnisrecht

07.05.2014 17:28 Uhr
Änderungen im Fahrerlaubnisrecht
© Foto: ah

Der Bundesrat hat im April die 10. Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) beschlossen, die seit 1. Mai in Kraft ist.

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Hauptsächlich geht es dabei um die Punktereform. Weitere Änderungen gehen konkret die Busbranche an, teilt der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer (WBO) mit.

Die gute Nachricht zuerst: Sie betrifft eine Erleichterung der Fahrerlaubnis für Fahrgastbeförderung, die bislang zusätzlich für Klasse D-Führerscheininhaber obligatorisch gewesen ist, wenn sie im Mietwagenverkehr mit Pkw eingesetzt worden sind, so der WBO. Der zugehörige Absatz 2 des § 48 FeV laute nun im Zusammenhang:

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für …

4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist,

Neu: 5. Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner besitzt.

Der WBO hatte sich für den Wegfall der Überregulierung des Halbsatzes in Ziffer 4 eingesetzt und ist dabei vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg (MVI) unterstützt worden. Auf Bundesebene war dies jedoch nicht durchsetzbar, da generell an der Ortskundeprüfung für Mietwagenfahrer in Städten über 50.000 Einwohner festgehalten werden sollte. Als Kompromiss hat sich nun die neue Ziffer 5 ergeben, die zumindest, so der WBO, die betroffenen Mitglieder im ländlichen Raum entlastet.

Die schlechte Nachricht: Trotz Intervention von WBO, bdo und anderen Landesverbänden konnte nicht verhindert werden, dass eine nicht europarechtskonforme nationale Schlüsselzahl (187) für Absolventen von Ausbildung oder Grundqualifikation eingeführt wird, welche das Mindestalter von 24 Jahren noch nicht erreicht haben. Diese nationale Schlüsselzahl soll anzeigen, dass nur Fahrten im Inland erlaubt seien. Eine diesbezügliche Anpassung der Tabelle des Absatzes 1 des § 10 FeV bei Klasse D an das Europarecht konnte laut WBO noch nicht vorgenommen werden.

Die SZ 95 wird nach WBO-Angaben in jedem Fall von den Führerscheinbehörden in die Fahrerlaubnis eingetragen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Die Betroffenen seien zwar vom Europarecht grundsätzlich legitimiert, ins Ausland zu fahren. Haftungsrechtlich bestünden aber bei Fahrten im Ausland Bedenken, solange der deutsche Verordnungsgeber hier noch keine Klarheit geschaffen habe. Das BMVI hat dem bdo, das MVI dem WBO jeweils zugesichert, diese Situation bei nächster Gelegenheit europarechtskonform zu bereinigen. Der WBO fordert auf, dass sich Betroffene melden sollen, die ab 1. Mai die nationale SZ 187 eingetragen bekommen, damit durch konkrete Fallbeispiele der Prozess beschleunigt werden kann. Kontaktinformationen zum WBO unter http://www.busforum.de. (ah)

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