Auftraggeber haften für Verstöße gegen die Sozialvorschriften

11.02.2015 17:13 Uhr

Wer ein Subunternehmen mit Fahrtätigkeiten beauftragt, trägt demnächst mehr Verantwortung für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Der Bundesrat billigte am 6. Februar 2015 entsprechende Änderungen des Fahrpersonalgesetzes (FpersG) und der dazugehörigen Fahrpersonalverordnung (FPersV). Der geänderten FPersV stimmte die Länderkammer nach der Maßgabe zu, dass sie um eine Empfehlung ihres Sozialausschusses ergänzt wird. Diese Empfehlung war im Vorfeld kritisiert worden, weil die praktische Umsetzung schwierig sei. Sie sieht nämlich vor, dass sich „der Auftraggeber in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken hat“, dass der beauftragte Subunternehmer aufgrund „seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist“, die vorgeschrieben Lenk- und Ruhezeiten im Rahmen des Beförderungsauftrags einzuhalten. Seinen neuen Pflichten soll er vor dem Vertragsabschluss mit dem Busunternehmen und während der Vertragslaufzeit nachkommen. Damit der Auftraggeber sie wirklich umsetzt, sind bei Verstößen Bußgelder geplant.

Die Anpassung der FPersV war aufgrund von Änderungen im Europarecht notwendig und hängt mit der jüngsten Verschärfung des FpersG zusammen. Unter anderem wurde im FpersG der Bußgeldrahmen für Verstöße von 15.000 Euro auf 30.000 Euro verdoppelt und die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden der Länder wurden erweitert. Auch gemäß des geänderten FpersG gilt: Derjenige, der an der Beförderungskette beteiligt ist, aber kein eigenes Fahrpersonal beschäftigt, soll mehr Verantwortung bei der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch seine Auftragnehmer tragen.

Die Änderung des FpersG muss nunmehr noch vom zuständigen Minister und der Bundeskanzlerin gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Dies könnte bereits in den nächsten Wochen geschehen. Die geänderte FPersV muss die Bundesregierung hinsichtlich der Ergänzung des Sozialausschusses des Bundesrates prüfen und dann entscheiden, ob sie diese in der aktuellen Fassung in Kraft setzt. Ab wann die neue Auftraggeberhaftung greift, ist bisher allerdings unklar. (VR/André Giesse)

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