Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am Donnerstag in Mannheim entschieden und damit der Berufung eines deutschen Busunternehmens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe stattgegeben. Im vorliegenden Fall hatte das deutsche Unternehmen, ebenso wie der türkische Kooperationspartner, vom Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr von Karlsruhe über Stuttgart und München nach Adapazari in der Türkei erhalten. In der Genehmigungsurkunde lehnte die Behörde jedoch die Haltestelle in Istanbul ab. Sie begründete die Regelung damit, dass es für alle Linien von Deutschland nach Istanbul bereits vorhandene Unternehmer gebe, die eine "befriedigende Verkehrsbedienung" sicherstellten. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der VGH hob nun im Berufungsprozess die Genehmigung wieder auf und verpflichtete das Land Baden-Württemberg, über den Antrag neu zu entscheiden. Ein solches Verbot sei schon deshalb unzulässig, weil der Ort, auf den es sich beziehe, nicht der deutschen Hoheitsgewalt unterliege, hieß es in der Urteilsbegründung. Zudem liege eine dem türkischen Partner erteilte Genehmigung des Transportministeriums der Türkischen Republik vom September 2006 vor, die eine Haltestelle in Istanbul zulasse. Diese sei zwar Ende 2008 abgelaufen, jedoch bei Erteilung der deutschen Genehmigung noch gültig und dem Regierungspräsidium bekannt gewesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil kann jedoch durch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (ah) (Az: 12 S 1725/09)
Deutscher Busunternehmer darf Bushaltestelle in Istanbul betreiben
Die Ablehnung einer Haltestelle in Istanbul im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Buslinie von Deutschland in die Türkei ist rechtswidrig.