Darauf weist der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen hin. In der Praxis heißt dies, dass es nicht mehr ausreicht, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens durch einseitige schriftliche Erklärung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Vielmehr muss auch der Arbeitgeber die Verzichtserklärung unterschreiben. Folgendes Muster empfiehlt der Verband daher: „Die Fa. … und Frau/Herr … sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen aufgrund der arbeitgeberseitigen, ordentlichen Kündigung vom … mit Ablauf des … sein Ende finden wird. Frau/Herr … wird die Kündigung insbesondere nicht im Wege einer Kündigungsschutzklage angreifen." Darunter sind neben Datum die Unterschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers zu setzen.
Einseitiger Verzicht auf Kündigungsschutzklage unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. April 2007 (2 AZR 208/06) entschieden, dass ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, der auf einem Kündigungsschreiben unterhalb des Kündigungstextes und der Unterschrift des Betriebsinhabers aufgebracht ist, unwirksam sei.