Eigentlich wurde das AETR mit Wirkung zum 20. September 2010 an die VO (EWG) Nr. 561/2006 angepasst. Es gilt jedoch die Besonderheit, dass die Änderungen noch zusätzlich der nationalen Umsetzung durch die jeweiligen Staaten bedürfen. Auf Nachfrage des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) hat das Bundesverkehrsministerium mitgeteilt, dass der Umsetzungstermin für Deutschland noch nicht feststehe. Seitens des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) war zu vernehmen, man werde die derzeitige unklare rechtliche Situation bei Kontrollen zu Gunsten der Fahrer berücksichtigen.
Für Fahrten in die AETR-Länder ist, wie auch für die Fahrten in die EU-Länder,
eine Bescheinigung über Zeiten, für die keine Arbeitszeitnachweise vorliegen, mitzuführen (sogenannte Urlaubsbescheinigung). Hierzu kann die bekannte EU-Bescheinigung verwendet werden. Allerdings dürfen für Fahrten in die AETR-Länder nur englisch- oder französischsprachige Versionen verwendet werden. Eine Word-Datei in der englischen oder französischen Fassung ist auf der Homepage des Verbands Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) im Download-Bereich "Recht/Arbeitsrecht Allgemein“ abrufbar.
Das AETR gilt für Beförderungen in die AETR-Vertragsstaaten oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrstrecke, also auch in Deutschland. Für folgende Länder gilt das AETR: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Kasachstan, Kroatien, Mazedonien, Moldawien, Russland, Serbien, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Weißrussland. (ah)