Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte auf seiner Facebook-Seite Arbeitskollegen unter anderem als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet. Das Arbeitsgericht Duisburg hat darauf verwiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken. Ein solcher Eintrag sei nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen vergleichbar, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Dabei ist es nach Meinung der Richter unerheblich, ob ein solcher Eintrag öffentlich oder nur für „Freunde“ des Schreibenden zu lesen war, zumal sich unter den Facebook-Freunden des Klägers viele Arbeitskollegen befanden. (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26. September 2012, Aktenzeichen 5 Ca 949/12) (akp)
Kündigung nach Facebook-Pöbelei
Wer Kollegen und Chef mit Facebook-Einträgen grob beleidigt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen, bestätigte das Arbeitsgericht Duisburg.