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Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung ist in Kraft getreten

24.08.2020 09:44 Uhr | Lesezeit: 4 min
Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung ist in Kraft getreten
© Foto: Matthias Schrader/dpa/picture-alliance

Die EU-Verordnung 2020/1054 zur Änderung der Lenk- und Ruhezeitenvorschriften sowie der Vorschriften über das digitale Kontrollgerät sind in Kraft getreten.

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Wie der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) berichtet, betrifft der Großteil der Vorschrift den Güterverkehr, aber auch für den Personenverkehr haben sich relevante Änderungen ergeben.

Die neue Verordnung findet sich im europäischen Amtsblatt oder als Download weiter unten. Die wesentlichen Änderungen hat der bdo kurz und übersichtlich zusammengefasst:

1. Mehrfahrerbetrieb – Art. 7, neuer Abs. 2

Es wird klargestellt, dass im Mehrfahrerbetrieb die Fahrtunterbrechung von 45 Minuten auch im Fahrzeug verbracht werden kann, während der andere Fahrer das Fahrzeug lenkt. Der pausierende Fahrer darf während der Fahrtunterbrechung den gerade lenkenden Fahrer aber nicht bei seiner Lenktätigkeit unterstützen.

2. „Überprüfungsklausel“ für Lenk- und Ruhezeiten – Art. 8, neuer Abs. 10

Am 21. August 2022 (= zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungs-VO) hat die Europäische Kommission zu prüfen, ob geeignetere Vorschriften für Fahrer erlassen werden können, die im Gelegenheitsverkehr (gem. Art. 2 Nr. 4 VO 1073/2009) eingesetzt werden und teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Parlament (EP) und dem Rat mit. Der bdo wird diesen Prozess eng begleiten.

3. Ruhezeit bei kombinierter Beförderung (Fähren) – Artikel 9, neuer Abs. 1

Die bisherige Möglichkeit, die tägliche Ruhezeit während Beförderung des Fahrzeuges auf einer Fähre zweimal zu unterbrechen (jeweils max. eine Stunde für andere Tätigkeiten wird nun auch auf die regelmäßige und reduzierte Wochenruhezeiten ausgedehnt. Der Fahrer muss Zugang zu einem Liegeplatz (oder Schlafkabine oder Schlafkoje) haben. Bei der regelmäßigen Wochenruhezeit gilt die Bedingung, dass die geplante Reisedauer für die Fährreise mindestens acht Stunden beträgt. Hier muss der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre haben.

4. Einführung des Intelligenten Fahrtenschreibers -„Smart Tacho“ 2

Mit der geänderten Tachographen-Verordnung wird schrittweise die neueste Tachographen-generation „Smart Tacho 2“ eingeführt. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Automatische Aufzeichnung der Standortdaten zusätzlich zur bisherigen Regelung an folgenden Punkten/bei folgenden Ereignissen:

- Jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaates überschreitet
- Bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeuges

  • Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für die Güter- oder Personenbeförderung benutzt wurde
  • Im Rahmen der Fernkommunikation dürfen auch beim „Smart Tacho“ 2 nur Daten, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle von Fahrzeugen mit mutmaßlich manipulierten oder missbrauchten Fahrtenschreibern notwendig sind, übertragen werden.
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