Dieser Entscheidung war ein Fall vorausgegangen, in dem einem WBO-Mitgliedsunternehmen in einem Bußgeldbescheid zur Last gelegt wurde, einen Omnibus im Linienverkehr eingesetzt zu haben, bei dem auf der Vorderachse Reifen ohne spezielle Winter-Kennzeichnung montiert waren (Continental „HSR 275/70 R 22,5 Regional Traffic“). Die Reifen auf der Hinterachse trugen die Aufschrift „Snow“. Nach Ansicht der kontrollierenden Polizeibeamten und des Landratsamts Calw war das Fahrzeug damit nicht den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasst. Es hätten nämlich auch auf der Vorderachse „M+S-Reifen“ aufgezogen werden müssen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 18 BOKraft dar. Der Betroffene wurde nun freigesprochen und die in der Branche gängige Praxis im Linienverkehr bestätigt. Das Gericht hatte ein Gutachten der Dekra angefordert. Darin heißt es: „Gesetzliche Vorgaben, was ein „Winterreifen“ für Eigenschaften haben muss, existieren nicht. Somit sind für die Einstufung, ob ein Reifen als wintergeeignet anzusehen ist oder nicht, primär dessen Eigenschaften und die Einstufung vom Reifenhersteller als Grundlage anzusehen. Im Nutzfahrzeugbereich ist es durchaus üblich, dass die vom Reifenhersteller für mitteleuropäische Straßenverhältnisse als wintertauglich angesehene Bereifung nicht mit M+S-Kennzeichnungen versehen sind. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass die Reifen deshalb im Winterhalbjahr in unseren Regionen nicht geeignet wären. Als Anhaltspunkt für die Geeignetheit für Nutzfahrzeugreifen im Winterhalbjahr kann die „Positivliste“ der namhaften Reifenhersteller aus 2006 bezüglich der Empfehlung vom Bundesverband des Reifenhandels und dem Wirtschaftsverband der Deutschen Kautschukindustrie angesehen werden.“ (akp)
Nfz-Winterreifen brauchen keine spezielle Kennzeichnung
Wie der WBO mitteilte, haben das Amtsgericht Calw und ein Dekra-Gutachten seine Auffassung bestätigt, dass Winterreifen an Bussen keine spezielle Winterkennzeichnung brauchen sofern sie durch ihre Eigenschaften wintertauglich sind.