Das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG) sieht für den ÖPNV vor, dass dort die Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen auf der Grundlage eines repräsentativen Tarifvertrages zu erfolgen hat. In Nordrhein-Westfalen kommen zwei Branchentarifverträge zur Anwendung, nämlich der Spartentarifvertrag für die kommunalen Verkehrsbetriebe und der NWO-Tarifvertrag für die privaten Omnibusunternehmen. Arbeitsminister Schneider hat im November 2012 entschieden, dass nur der Spartentarifvertrag der kommunalen Verkehrsbetriebe zukünftig im ÖPNV maßgebend sei, und sich gegen den Tarifvertrag für die privaten Omnibusbetriebe gewandt. Gegen diese Entscheidung klagte der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmer e.V. (NWO) beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Durch diese Regelung im TVgG wird der Verband der privaten Omnibusunternehmen nach eigenen Angaben in seinem Grundrecht auf Tarifautonomie verletzt. Den von ihm abgeschlossenen Tarifverträgen, welche die Arbeitsbedingungen von mehr als 30 Prozent der Linienbusfahrer in NRW bestimmten, drohe die Bedeutungslosigkeit. Die Richter forderten mehrfach das Land NRW auf, zu begründen, warum eine Sonderbehandlung im ÖPNV erforderlich sei. Insbesondere bat das Gericht das Arbeitsministerium, zu erläutern, warum der private Tarifvertrag, der einen Stundenlohn von 12,56 Euro vorsieht, nicht ausreichend sei. Immerhin liege der Lohn nahezu 50 Prozent über dem gesetzlichen Mindestlohn. Das Arbeitsministerium konnte keine Argumente benennen.
Das Gericht hat dann nach Beratung erklärt, dass es die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig halte. Aus formalen Gründen könne es aber die Verfassungswidrigkeit nicht selbst feststellen. Daher hat das Gericht beschlossen, die Sache dem Verfassungsgerichtshof in Münster vorzulegen.
NWO-Geschäftsführer Johannes Krems: „Wir sind sehr froh darüber, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf so eindeutig die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes herausgestellt hat. Wir appellieren an die Landesregierung, im Rahmen der Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes die Konsequenzen zu ziehen und die Diskriminierung der privaten Omnibusunternehmen wieder rückgängig zu machen.“ (ah)