Der Busfahrer hätte laut Richter die Polizei holen müssen anstatt den Bus anzuhalten und den Jugendlichen anzusprechen. So habe sich erst die Auseinandersetzung entwickelt und der Busfahrer trage eine Mitschuld. Wäre der Schlag eine spontane Reaktion gewesen, so hätte der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter von einer Kündigung möglicherweise absehen können. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine fristgemäße Kündigung wegen schwerwiegender Verletzung der Vertragspflichten angemessen. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein AZ: 3 Sa 134/09
Ohrfeige nach Beleidigung kann Kündigungsgrund sein

Der tätliche Angriff eines Busfahrers auf einen Jugendlichen hat ihm jetzt seinen Job gekostet. Obwohl der Jugendliche den Busfahrer vorher durch Beleidigungen provoziert hatte, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in diesem Fall, dass die Ohrfeige ein Kündigungsgrund sei.