Besonders brisant und wirtschaftsfeindlich sind aus Sicht des RDA dabei vor allem die Änderungsanträge Nummer 11 und 15: Mit Antrag Nummer 15 werde die Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) zum Zweck der Einbeziehung des Kraftomnibusses in die Mautpflicht gefordert. Lediglich Verkehre mit Kraftomnibussen, die ausschließlich im ÖPNV eingesetzt werden, sollen demnach von der Maut befreit bleiben. Neben dem Busfernlinienverkehr wäre von der Maut somit auch der gesamte Busreiseverkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens zwölf Tonnen betroffen, erklärt der RDA. Bei einem Euro 4-Bus würde dies zum Beispiel bei einer Fahrleistung von 100.000 Kilometern zu einer jährlichen Mehrbelastung von rund 16.900 Euro führen. Der RDA „lehnt diesen für kleine und mittlere Unternehmen geradezu existenzvernichtenden Antrag, der auch keine Rücksicht auf die sozial integrierende Funktion des Reisebusses gerade auch für einkommensschwache Bevölkerungsteile nimmt, mit aller Entschiedenheit ab.“ Aufgrund seines geringen Verkehrsflächenbedarfs und der niedrigen Folgekosten aufgrund geringfügiger Umweltbelastungen seien gerade die externen Kosten des Reisebusses besonders niedrig. Zudem sei der Bus mit einem CO2-Ausstoß von lediglich 20 Gramm pro Kilomter das umweltfreundlichste straßenverkehrsgebundene Verkehrsmittel. Auch finanziere sich der Reisebus ausschließlich selbst und führe zum Beispiel allein über den Dieselkraftstoffpreis über 70 Prozent Steuern an den Fiskus ab. Dagegen profitierten Flug und Bahn von massiven Steuervorteilen: So entgingen dem Fiskus laut 23. Subventionsbericht der Bundesregierung durch die Kerosinsteuerbefreiung des Flugs allein 680 Millionen Euro pro Jahr, durch die Stromsteuerbefreiung der Bahn nochmals 110 Millionen Euro. Angesichts dieser bereits bestehenden fiskalischen Wettbewerbsnachteile des Reisebusses, fordert der RDA, dass der Reisebus keinesfalls weiteren wettbewerbsverzerrenden finanziellen Belastungen, wie durch eine Mauterhebung, ausgesetzt wird. Mit Antrag Nummer 11 fordern die antragstellenden Bundesländer weiter, das Unterwegsbedienungsverbot des § 48 Abs. 3 PBefG nur eingeschränkt abzuschaffen. Anders als im vom RDA dazu begrüßten Regierungsentwurf sollen danach nur Ferienziel- und sogenannte „überörtliche“ Ausflugsfahrten vom Wegfall des Unterwegsbedienungsverbots profitieren können. Da das Personenbeförderungsgesetz bisher keine Differenzierung zwischen „innerörtlichen“ und „überörtlichen“ Ausflugsfahrten kennt, hält der Verband „diese kleinteilige Lösung für verfehlt und nicht im Interesse von klaren, einfachen und für alle Beteiligten nachvollziehbaren gesetzlichen Regelungen“. Der RDA fordert deshalb, dass es bei der vollständigen Abschaffung des Unterwegsbedienungsverbots verbleibt, „zumal dieses antiquierte Verbot auch mit den Vorschriften des EU-Gelegenheitsverkehrs nicht zu vereinbaren ist“. Es sei vorgesehen, dass das Plenum des Bundesrates bereits am 23. September über die PBefG-Novelle abstimmen werde. Der RDA setzt sich deshalb zur Zeit nach eigenen Angaben „mit Nachdruck bei allen Entscheidungsträgern dafür ein, dass es bei der von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesfassung des novellierten PBefG verbleibt und bittet seine Busunternehmermitglieder eindringlich, sich auch selbst vor Ort bei ihren jeweiligen Landtagsabgeordneten für eine diesbezügliche Beibehaltung der Regierungsvorlage stark zu machen“. (ah)
PBefG-Novelle: RDA kritisiert Änderungsanträge und befürchtet Mehrbelastungen
Nach Ansicht des RDA würden die am 7. September 2011 eingereichten 15 Änderungsanträge zur PBefG-Novelle zu deutlichen Mehrbelastungen führen und die Existenz kleinerer und mittlerer Unternehmen gefährden.