Beim Amtsgericht München ist derzeit ein Zivilprozess anhängig. Ein Pkw-Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wurde, möchte im Rahmen des Prozesses seine Unschuld mit Videoaufzeichnungen seiner Dash-Cam beweisen. Der zuständige Richter am Amtsgericht München hat nunmehr mit Hinweisbeschluss vom 13. August 2014 klargestellt, dass die Videoaufzeichnungen mit Hilfe der Dash-Cam in dem Prozess nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen. Der Pkw-Fahrer muss daher mit anderen Mitteln seine Unschuld beweisen, um den Prozess nicht zu verlieren.
Die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen hänge nach ständiger Rechtsprechung von den schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind. Ein Indiz für die Beurteilung sei auch, ob ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Bestimmungen vorliege. Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Autokamera verstoße gegen § 6b Abs. 1 Nr.3 Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen § 22 S.1. Kunsturhebergesetz und verletze den beklagten Erdinger in seinem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 Grundgesetz. Das Gericht stellt abschließend fest: Die Alternative zu dieser Ansicht des Gerichts würde konsequenter Weise bedeuten, dass jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen könnte, dass jedermann permanent gefilmt und überwacht werden könnte und so das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben würde. (ah)
Hinweisbeschluss des Amtsgerichts München vom 13.8.14, Aktenzeichen 345 C 5551/14