Denn wer in zweiter Reihe parkt, beeinflusst damit weiterhin den Verkehr, auch wenn das Fahrzeug parkt. Damit gelte der Grundsatz der Betriebsgefahr weiterhin, so die Münchner Richterin. Sie hatte sich mit dem Streit zweier Lkw-Fahrer zu befassen, von denen der eine den auf der rechten Spur geparkten Lkw des anderen beim Vorbeifahren touchiert hatte. Er war bereit, 75 Prozent des entstandenen Schadens in Höhe von 3.827 Euro zu zahlen – das war dem Parker zu wenig, er wollte 100 Prozent. Die Richterin hielt seinen Abstellplatz in zweiter Reihe jedoch für ursächlich für den Unfall, sodass sie die Aufteilung der Haftung bestätigte. Der Geschädigte habe demnach 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen.
(Amtsgericht München, Urteil vom 26. März 2013, Aktenzeichen 332 C 32357/12)
(akp)