So geht der KOM-Vorschlag zur Änderung der Verordnungen 3821/85 und 561/2006 weit über den jetzigen Anwendungsbereich der Verordnung zum digitalen Kontrollgerät 3821/85 hinaus. Mit ihm sollen nicht nur Verbesserungen des digitalen Kontrollgeräts erreicht werden, sondern auch Funktion des Fahrtenschreibers auf solche Funktionen erweitert werden (wie Fernabfrage, Standortaufzeichnung), die nichts mit der Erfassung und Kontrolle der Lenk-und Ruhezeiten zu tun haben. Des weiteren soll damit u.a. der Betrug bei der Benutzung des Tachographen erschwert werden, eine Anbindung an ein globales Erfassungssystem (GNNS) herbeigeführt werden, eine Verschmelzung von Fahrerkarte mit Fahrerlaubnis ermöglicht werden sowie eine Eu-weite Harmonisierung der Sanktionen bei schweren Verstößen erreicht werden.
Für die Sitzung waren mehr als 300 Änderungsanträge zu den 39 Artikeln des Entwurfs der Europäischen Kommission eingebracht worden. Nach den uns aktuell vorliegenden Informationen des RDA-Büro in Brüssel, die uns unmittelbar nach Schluss der Sitzung von der RDA-Büroleiterin Sandra van de Walle übermittelt wurden, ist es Dank des Einsatzes von RDA und IBV gelungen, die Verkürzung des Gesamt-Arbeitstages auf insgesamt höchstens 9 Stunden abzuwenden: Seit Herbst 2011 hatten wir die zuständigen EU-Parlamentarier und Kommissionsmitglieder auf die für die Branche daraus resultierenden, nicht hinnehmbaren Folgen hingewiesen.
Der Reisebusverkehr ist auf flexible Arbeitszeiten der Fahrer angewiesen. Im Busreiseverkehr werden i.d.R. die höchstzulässigen Lenkzeiten meist gar nicht ausgeschöpft. Allerdings benötigen die Busunternehmen wegen der erheblichen, meistens unterwegs vor Ort während einer Reise anfallenden Steh- und Wartezeiten arbeitsrechtliche Einsatzmöglichkeiten für das Fahrpersonal, die über einen 9-Stunden-Zeitraum hinausgehen“ heißt es in der Stellungnahme des RDA und des Internationalen Bustourismus Verbandes IBV, die nochmals vor der Abstimmung an die Berichterstatterin, die Schattenberichterstatter, die Verkehrsobleute der Fraktionen und den Ausschussvorsitzenden versendet und vor Ort vorgetragen wurden.
Ferner wiesen RDA und IBV die Abgeordneten erneut auf weitere rechtlich bedenkliche Punkte hin, wie u.a. die Aufzeichnung von Standortdaten, Fernkommunikation zu Kontrollzwecken, eine verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmers für Verstöße des Fahrpersonals, die Abgrenzung von Bereitschafts- und Ruhezeiten bei der Anwendung des digitalen Tachographs sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei Sanktionen.