Dies entscheid das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz am 15. März 2011 in einem Urteil. Auch wenn der Arbeitgeber ein Zeugnis erstellt hat, das in Folge auf dem Postweg verlorengeht, muss er notfalls ein neues ausstellen. Andernfalls droht dem Arbeitgeber nach dem Richterspruch ein Zwangsgeld oder gar Zwangshaft. Ausgangspunkt für das Urteil war ein Arbeitgeber, der sich gegen ein vom Arbeitsgericht Koblenz verhängtes Zwangsgeld von 600 Euro wehrte. Der Arbeitgeber war zuvor verurteilt worden, einem Mitarbeiter ein Zeugnis auszustellen. Nach Angaben des Mitarbeiters ging das Dokument aber nie bei ihm ein. Der Arbeitgeber selbst verwies darauf, er habe das Zeugnis zur Post gegeben. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht nahmen an dem Verhalten des Arbeitgebers Anstoß. Der Mitarbeiter habe einen Anspruch auf das Zeugnis. Der Arbeitgeber müsse das ihm Zumutbare tun, um diesen Anspruch zu erfüllen. Dazu zähle auch, bei einem eventuell verloren gegangenen Zeugnis ein neues Original auszustellen und dieses zur Abholung bereit zu stellen. „Die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Arbeitgeber“, so das Gericht im Urteilsspruch. (ah) (Az.: 10 Ta 45/11)
Zeugnis ist Sache des Arbeitgebers
Ein Arbeitgeber muss nachweisen, dass er seinem Mitarbeiter ein Zeugnis ausgestellt hat.