Viele Reiseveranstalter setzen Pauschalreisen vielfach bereits zu einem Zeitpunkt ab, zu dem die genauen Uhrzeiten für Hin- und Rückflug noch nicht bekannt sind, sondern lediglich der betreffende Tag. Ein Veranstalter behalf sich insofern damit, dass er in die Reisebestätigung einfügte: „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt.“ Hiergegen wandte sich der Bundesverbraucherschutzverband und verlangte Unterlassung, die der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings in seiner Entscheidung vom 16. September 2014 (Aktenzeichen: X ZR 1/14) nicht als berechtigt ansah. Es ging laut Professor Dr. Harald Bartl, RDA Internationaler Bustouristik Verband, nicht um die Abfassung von Flugänderungsklauseln, sondern darum, was in die Reisebestätigung gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 2 BGB-Informations-VO aufgenommen werden durfte beziehungsweise musste. Dem Verbraucherverband war die Angabe des Hin- und Rückflugdatums in der Reisebestätigung mit dem Zusatz „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“ nicht ausreichend.
Richtig, so Prof. Dr. Harald Bartl, stellt der BGH in seiner Entscheidung fest, dass § 6 Absatz 2 Nr.2 BGB-InfoV keine Vorgabe für den Inhalt der Reiseverträge enthält, sondern lediglich festlegt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss (so schon der BGH in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13). In der Presserklärung des BGH – die Entscheidung liege im Text noch nicht vor – heiße es: „In einem Reisevertrag kann vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (zum Beispiel ,vormittags‘, ,abends‘) festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die Angabe ,Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!‘ gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte (ergo Reiseveranstalter) diese Angabe auch in Fällen verwendet hat, in denen der Reisevertrag weitergehende Festlegungen enthielt, lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.“
„Man muss sicherlich noch den genauen Text der Entscheidung abwarten“, sagt Prof. Dr. Bartl, „aber es geht wohl insbesondere darum, dass ein Veranstalter, der zum Beispiel für bestimmte Ab- und Rückflugtage von der Fluggesellschaft noch keine genauen Uhrzeiten erhält, gleichwohl die Reisen zum Beispiel auch für Frühbucher absetzen kann.“ Das stelle eine praxisnahe und zu beachtende Erleichterung für die Reiseveranstalter dar. Allerdings weist Prof. Dr. Harald Bartl daraufhin, dass die Informationspflicht selbstverständlich erfüllt werden müsse, wenn der Reiseveranstalter die genauen Uhrzeiten erfährt; denn nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BVB-InfoV hat der Reiseveranstalter den Reisenden auf jeden Fall „rechtzeitig vor Reisebeginn …. über Abfahrts- und Ankunftszeiten“ zu informieren.
Noch ein Hinweis seitens Prof. Dr. Bartl: Mit der Abfassung von Änderungsklauseln habe der individuelle Inhalt der Reisebestätigung beziehungsweise der späteren individuellen Information nichts zu tun. In der Entscheidung vom 10. Dezember 2013 (Aktenzeichen: X ZR 24/13) habe der BGH folgende Klausel der Allgemeinen Reisebedingungen für unwirksam erklärt: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“ Und das deshalb, weil diese Klausel den Veranstalter unter anderem berechtigen würde, die im Vertrag bereits vereinbarten individuellen Flugzeiten ohne sachlichen Grund beliebig zu ändern – so der BGH.
Ergebnis laut Prof. Dr. Bartl: Wenn die genauen Flugzeiten dem Veranstalter noch unbekannt sind, kann die Reise gleichwohl nur mit der Angabe des jeweiligen Tages und dem entsprechenden konkreten Zusatz in der Reisebestätigung verkauft werden. Das sollten und müssen die Verkäufer wissen, die die Reisebestätigung abfassen. Dementsprechend dürfte es sich auch empfehlen, dies in der Reisebestätigung besonders hervorzuheben. (ah)