Dies entschied das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 138 C 323/11). Zwar sei von der Reiseleitung nicht zu erwarten, dass sie im Standard einer Bildungsreise Informationen gebe, jedoch sei aufgrund der Beschreibung im Prospekt zu erwarten gewesen, dass die Reiseleitung die grundlegende Informationen zu den einzelnen Sehenswürdigkeiten und aufgesuchten Orten abgeben würde. Es reichte nicht der Hinweis desbeklagten Reiseunternehmens, dass es seine Reiseleiter sorgfältig auswähle und darauf achte, dass diese gute Deutsch- und Landeskenntnisse hätten. (akp)
Preisminderung bei schlechter Reiseleitung
Ein Reisender einer Erlebnisreise, dessen Reiseleitung im Prospekt als äußerst engagiert angepriesen wurde, kann eine 15-prozentige Reisepreisminderung geltend machen, wenn der Gesamtcharakter der Erlebnisreise durch die wortkarge Reiseleitung, die darüber hinaus wichtige örtliche Festlichkeiten nicht kennt, getrübt wird.