Nur über preisliche Anreize bei der Elektromobilität werde die Antriebswende gelingen, daher müsse auch der gewerbliche Güterkraft- und Personenverkehr von einer Reduzierung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß profitieren, schreibt der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) in einer Stellungnahme für das Bundesfinanzministerium. Die Stellungnahme ist Teil der Verbändebeteiligung zum Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes und der bdo hat sie gemeinsam mit dem Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) abgegeben.
Gemeinsame Stellungnahme von bdo und BGL
Die Mitglieder beider Verbände hätten im Bereich der Stromsteuerentlastung „deckungsgleiche Interessen“. Daher habe man sich „dazu entschieden, eine gemeinsame Stellungnahme zur Verbändebeteiligung abzugeben“, erklären bdo und BGL. Aufgrund der Kürze der gesetzten Frist habe man sich dabei weitgehend auf Aspekte und Auswirkungen der Stromsteuerentlastung für die beiden Branchen fokussiert. Beide Verbände behalten es sich vor, weitere Änderungsvorschläge im weiteren Gesetzgebungsverfahren einzubringen, „wenn eine gründliche Prüfung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sowie eine umfassende Einbindung der Verbandsmitglieder erfolgt sind“. Das Gesetzgebungsverfahren ist bislang in einer sehr frühen Phase. Der nächste Schritt ist der Beschluss des Entwurfs im Kabinett.
Die gemeinsamen Forderungen von bdo und BGL
- Aufnahme der Steuerentlastung für Elektromobilität im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr
- Energiesteuerrechtliche Gleichbehandlung von Wasseroff für H2/BZ-Lkw/Busse und Lkw/Busse mit Wasserstoff-Verbrennungsmotor
- Aufnahme mobiler Stromspeicher in die Begriffsbestimmung für Stromspeicher
Busse müssen von reduzierter Stromsteuer profitieren
Darüber hinaus hat sich der bdo dafür ausgesprochen, dass auch die anderen Bereiche des Busgewerbes – Fernbus, Gelegenheitsverkehr, Bedarfsverkehre und Sonderformen des Linienverkehrs – von der bereits reduzierten Stromsteuer für den ÖPNV profitieren müssen (§9c Stromsteuergesetz). Analog dazu hat sich der bdo für eine entsprechende Anpassung des §56 Energiesteuergesetz (Energiesteuerrückerstattung bislang nur für den ÖPNV) ausgesprochen. „Busse sind immer Teil der Lösung und nicht Teil des Problems – auch mit Dieselmotoren“, schreibt der bdo. „Nur mit einem starken, preislich attraktiven Bussektor werden die Verlagerungsziele im Personenverkehr erreicht werden.“