Die Zustimmungspflicht der Genehmigungsbehörde zu Fahrplanänderungen ist eingeschränkt worden. Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehenden Störungen des Betriebs oder aus besonderen Anlässen vorgenommen wurden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen sind von der Zustimmungspflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch nach wie vor bei Genehmigungsbehörden angezeigt werden. Die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz genügt im nationalen Gelegenheitsverkehr als Genehmigungsurkunde nur, wenn folgende Eintragung enthalten ist: „Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr“.
Änderungen im PBefG
Der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) weist auf zwei Änderungen im PBefG hin.