Wer „achsparallel“ auf ein Kraftfahrzeug auf der Autobahn auffährt, hat wohl gegen Paragraf 4 Abs. 1 Satz 1 StVO – dieser fordert ausreichenden Abstand – verstoßen. Juristen sprechen bei einem derartigen Sachverhalt vom Anscheinsbeweis.
Nach einem Urteil des Oberlandegerichts Hamm ändert sich dies nur dann, „wenn unstreitig der vorrausfahrende Kfz-Führer vor dem Unfallereignis einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat“. Ist das streitig, bleibt es dabei: Der Auffahrende ist schuld.
Schuld bleibt der Auffahrende laut Gericht auch dann, wenn der Vordermann leicht abbremst.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 7 U 31/18
(tc)