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Aussehen der Mitarbeiter: Wann darf der Arbeitgeber mitbestimmen?

14.10.2024 13:41 Uhr | Lesezeit: 2 min
Frau mit gefärbten Haaren, Tattoos und Piercings
Grundsätzlich entscheiden Beschäftigte selbst, wie sie sich stylen und was sie anziehen, doch in manchen Fällen haben Arbeitgeber ein Weisungsrecht.. 
© Foto: FatCamera/iStock/Getty Images

Ob Reiseleiter, Mitarbeiter im Reisebüro oder Busfahrer: Auch Beschäftigte von Busunternehmen ziehen die Aufmerksamkeit der Reise- oder Fahrgäste auf sich. Wann darf das Busunternehmen als Arbeitgeber Vorgaben zum Styling von Beschäftigten machen? In welchen Fällen der Arbeitgeber bei dem Erscheinungsbild von Mitarbeitern mitbestimmen darf und in welchen nicht, erklärt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Arbeitgeber dürfen nur mit einer guten Begründung Vorgaben zum Aussehen ihrer Mitarbeitenden machen. Denn grundsätzlich entscheiden Mitarbeitende selbst, was sie anziehen. Doch das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann unter bestimmten Bedingungen Vorgaben zum Aussehen umfassen. Hygienische Gründe oder Sicherheitsvorschriften können solche Vorgaben rechtfertigen. Auch eine einheitliche „Corporate Identity“ kann zur Einführung einer Dienstuniform führen - dieser Fall kann in Busunternehmen zum Tragen kommen.. Wann also darf ein Arbeitgeber Kleidervorschriften erlassen? Darf er auch Haarlänge, Körpergewicht oder Tattoos vorschreiben? Den Balanceakt zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel. 

Darf der Chef die Farbe der Hose bestimmen?

Ein Gericht sagt Ja!

Kürzlich entschied das LAG Düsseldorf, dass Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Farbe der Arbeitskleidung ihrer Mitarbeitenden vorschreiben dürfen. 

In diesem verhandelten Fall  wurde ein Mitarbeiter entlassen, weil er statt der vorgeschriebenen roten Hose eine schwarze trug. Das LAG Düsseldorf bestätigte die Kündigung.

Kundenkontakt: strengere Vorschriften möglich

Arbeitnehmende mit Kundenkontakt, das kann also auf Reisebüros von Busunternehmen, Reiseführer und Busfahrer zutreffen, müssen möglicherweise strengere Vorgaben einhalten. Diese betreffen meist nur das Erscheinungsbild während der Arbeitszeit und sind in der Regel wirksam, solange sie das Privatleben nicht beeinträchtigen.

Körpergewicht und Eignung: Wo liegt die Grenze?

Das Körpergewicht allein ist kein zulässiger Beurteilungsmaßstab. Starkes Übergewicht kann jedoch dazu führen, dass die Arbeit nicht vertragsgerecht erbracht wird, was eine Kündigung rechtfertigen könnte. 

Wandel der gesellschaftlichen Akzeptanz

Der gesellschaftliche Wandel spielt ebenfalls eine Rolle. Was früher unvorstellbar war, ist heute akzeptiert. Bärte, Tattoos und lockere Kleidung werden in vielen Branchen toleriert. Allerdings unterscheiden sich die Anforderungen je nach Branche erheblich.

Keine Diskriminierung erlaubt

Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild dürfen nicht diskriminierend sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Entscheidungen müssen gerechtfertigt und dürfen nicht diskriminierend sein.

Betriebsvereinbarung: Klarheit Schaffen

Um klare Regeln zu schaffen, sollten Vorgaben zum Aussehen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten werden. Damit akzeptieren die Mitarbeitenden diese Regelungen und riskieren eine Abmahnung oder Kündigung, wenn sie sich weigern die Vorgabe umzusetzen. Der Betriebsrat hat bei Regelungen über eine einheitliche Dienstkleidung ein Mitbestimmungsrecht.

Fazit

Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Voraussetzungen das Erscheinungsbild ihrer Mitarbeitenden regulieren. Wichtig ist dabei immer eine gute Begründung und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte.

Volker Görzel,, Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA )
© Foto: VDAA

Der Experte: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kölner und Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart

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