Arbeitgeber dürfen nur mit einer guten Begründung Vorgaben zum Aussehen ihrer Mitarbeitenden machen. Denn grundsätzlich entscheiden Mitarbeitende selbst, was sie anziehen. Doch das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann unter bestimmten Bedingungen Vorgaben zum Aussehen umfassen. Hygienische Gründe oder Sicherheitsvorschriften können solche Vorgaben rechtfertigen. Auch eine einheitliche „Corporate Identity“ kann zur Einführung einer Dienstuniform führen - dieser Fall kann in Busunternehmen zum Tragen kommen.. Wann also darf ein Arbeitgeber Kleidervorschriften erlassen? Darf er auch Haarlänge, Körpergewicht oder Tattoos vorschreiben? Den Balanceakt zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.
Darf der Chef die Farbe der Hose bestimmen?
Ein Gericht sagt Ja!
Kürzlich entschied das LAG Düsseldorf, dass Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Farbe der Arbeitskleidung ihrer Mitarbeitenden vorschreiben dürfen.
In diesem verhandelten Fall wurde ein Mitarbeiter entlassen, weil er statt der vorgeschriebenen roten Hose eine schwarze trug. Das LAG Düsseldorf bestätigte die Kündigung.
Kundenkontakt: strengere Vorschriften möglich
Arbeitnehmende mit Kundenkontakt, das kann also auf Reisebüros von Busunternehmen, Reiseführer und Busfahrer zutreffen, müssen möglicherweise strengere Vorgaben einhalten. Diese betreffen meist nur das Erscheinungsbild während der Arbeitszeit und sind in der Regel wirksam, solange sie das Privatleben nicht beeinträchtigen.
Körpergewicht und Eignung: Wo liegt die Grenze?
Das Körpergewicht allein ist kein zulässiger Beurteilungsmaßstab. Starkes Übergewicht kann jedoch dazu führen, dass die Arbeit nicht vertragsgerecht erbracht wird, was eine Kündigung rechtfertigen könnte.
Wandel der gesellschaftlichen Akzeptanz
Der gesellschaftliche Wandel spielt ebenfalls eine Rolle. Was früher unvorstellbar war, ist heute akzeptiert. Bärte, Tattoos und lockere Kleidung werden in vielen Branchen toleriert. Allerdings unterscheiden sich die Anforderungen je nach Branche erheblich.
Keine Diskriminierung erlaubt
Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild dürfen nicht diskriminierend sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Entscheidungen müssen gerechtfertigt und dürfen nicht diskriminierend sein.
Betriebsvereinbarung: Klarheit Schaffen
Um klare Regeln zu schaffen, sollten Vorgaben zum Aussehen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten werden. Damit akzeptieren die Mitarbeitenden diese Regelungen und riskieren eine Abmahnung oder Kündigung, wenn sie sich weigern die Vorgabe umzusetzen. Der Betriebsrat hat bei Regelungen über eine einheitliche Dienstkleidung ein Mitbestimmungsrecht.
Fazit
Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Voraussetzungen das Erscheinungsbild ihrer Mitarbeitenden regulieren. Wichtig ist dabei immer eine gute Begründung und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte.