bdo: „Ziekow-Gutachten“ stärkt Mittelstand

25.09.2008 07:36 Uhr
bdo: „Ziekow-Gutachten“ stärkt Mittelstand

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer bdo hat die Ergebnisse eines Gutachtens vorliegen, wonach die deutsche Verfassung eine Abkehr des Vorrangs von kommerziellen Verkehren verbietet.

Ab Dezember 2009 gilt für Deutschland die EU-Verordnung 1370/07 im ÖPNV. Die Verordnung wirkt unmittelbar und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Für das PBefG besteht daher allenfalls marginaler Änderungsbedarf. Dennoch wollen unterschiedliche Interessengruppen eine vollständige Abkehr von privatwirtschaftlichen Grundsätzen erreichen - dem ÖPNV droht eine Re-Kommunalisierungswelle. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht die Frage, ob kommerzielle Verkehre weiter Vorrang vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren genießen – so wie dies seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert wird und so wie es die neue EU-Verordnung 1370/07 weiter festgeschrieben hat. Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer bdo hat die Ergebnisse eines Gutachtens vorliegen, wonach die deutsche Verfassung eine Abkehr des Vorrangs von kommerziellen Verkehren verbietet. Das vom renommierten Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Jan Ziekow (DHV Speyer) erstellte Gutachten hatte die Aufgabe zu prüfen, ob der im PBefG § 8, Abs. 4 verankerte Vorrang eigenwirtschaftlicher (kommerzieller) Verkehre auch nach Inkrafttreten der neuen VO 1370/07 Bestand hat. Unumstößlich stellt Ziekow fest, dass sowohl die VO 1370/07 wie auch die deutsche Verfassung eine Abkehr vom Vorrang kommerzieller Verkehre im Rahmen einer Novellierung des PBefG verbieten. Damit kann auch der kürzlich vorgelegte Referentenentwurf aus dem Bundesverkehrsministerium nicht weiter verfolgt werden, da darin kommerzielle Verkehre allenfalls beiläufig behandelt werden und keine allumfassende Vorrang-Stellung mehr genießen. Danach werden gemeinwirtschaftliche Verkehre als Regelfall angenommen und nur dort, wo kein Aufgabenträger in der Praxis aktiv wird, können unternehmensinitiierte Verkehre praktiziert werden. Das Regelungsanliegen der VO 1370/07 wird dadurch konterkariert und ist für den Rechtsanwender nicht mehr klar erkennbar. „Der Gesetzgeber hat eine verfassungswidrige Vorlage erstellt. Im Interesse des Rechtsfriedens, aber vor allem auf Grundlage des Ziekow-Gutachtens muss der Vorrang kommerzieller Verkehre weiter gewährleistet sein. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dies bereits seit längerem erkannt. Das Bundesverkehrsministerium sollte dem nun bald folgen“, so bdo-Hauptgeschäftsführer Gunther Mörl (Foto). Auch mit Blick auf das Grundgesetz äußert das Ziekow-Gutachten massive Bedenken, falls der Vorrang kommerzieller Verkehre aufgehoben wird. Denn insbesondere ein Wahlrecht der Behörde zwischen kommerziellen Verkehrsleistungen und einer Direktvergabe an eine interne Einheit ist verfassungswidrig. Ein solches Wahlrecht würde gegen das Grundrecht privater Verkehrsunternehmen aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen. Dabei geht es nicht um die Beurteilung eines Schutzes vor Konkurrenz durch öffentliche Verkehrsunternehmen, sondern um einen durch den Staat bzw. die Kommunen einseitig verhängbaren partiellen Marktausschluss privater Unternehmen. Da die Ungleichbehandlung - dass die Eigner öffentlicher Verkehrsunternehmen durch Ausübung ihres Wahlrechts die Erbringung der betreffenden Personenverkehrsdienste an sich ziehen können, während dies den Eignern privater Verkehrsunternehmen versagt bleibt - nicht gerechtfertigt werden kann, verstößt das genannte Wahlrecht auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso sprechen haushaltsrechtliche Grundsätze gegen ein Wahlrecht der Behörde. Nämlich dann, wenn eine private Verkehrserbringung mit weniger Kosten für Städte und Gemeinden verbunden ist, als durch eine - im Wahlrecht festgelegte Direktvergabe - kommunale Selbsterbringung. Der bdo fordert daher den Gesetzgeber und alle handelnden Interessengruppen auf, die unumstößliche Einschätzung des Ziekow-Gutachtens anzuerkennen. „Je eher sich diese Einsicht durchsetzt, umso früher kann eine Novellierung des PBefG abgeschlossen sein. Nur marginale Änderungen wären dann zum bisherigen erfolgreichen nationalen Rechtsrahmen notwendig“, so Mörl abschließend.

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