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bdo zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie

27.06.2016 12:21 Uhr
reisen
© Foto: Volvo Buses

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat kürzlich einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht veröffentlicht.

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Die im letzten Jahr verabschiedete Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen hebt insbesondere die Richtlinie 90/314/EWG auf, die allgemein als überholt angesehen wurde. Der nun vorgelegte „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften“ beinhaltet unter anderem Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Vorschläge enthalten aus Sicht des Bundesverbandes Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Regelungen für das Busgewerbe in Deutschland.

Als positiv kann laut bdo vermerkt werden, dass Reisende bei einem entsprechenden Vorbehalt des Reiseveranstalters künftig Preiserhöhungen von bis zu acht Prozent statt bisher fünf Prozent hinnehmen sollen. Auch soll bei erheblichen Änderungen keine „Ersatzreise“ mehr vom Reiseveranstalter angeboten werden müssen. Zudem wird das aus Sicht des bdo bewährte System der Insolvenzabsicherung beibehalten.

Dagegen hat der bdo schon in den Gesprächen zu der EU-Pauschalreiserichtlinie die damals geplanten umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten für Reiseveranstalter bemängelt. An diesem Punkt konnten erhebliche Abschwächungen vorheriger Entwürfe bewirkt werden. Dennoch werden die Informationspflichten ausgeweitet. Insbesondere soll der Reiseveranstalter den Reisenden künftig mittels eines standardisierten Formulars über die dem Reisenden aufgrund der Richtlinie zustehenden Rechte informieren.

Das derzeit auch dem Reiseveranstalter zustehende Kündigungsrecht in Fällen höherer Gewalt soll entfallen. Darüber hinaus soll der Reiseveranstalter dem Reisenden Beistand leisten, wenn sich dieser in Schwierigkeiten befindet. Auch die derzeitige Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, sollen eingeengt werden. Diese Punkte sind vom bdo in den Diskussionen zur EU-Pauschalreiserichtlinie fortwährend kritisiert worden. Da die verabschiedete Richtlinie jedoch einen Vollharmonisierungsansatz verfolgt, ist der Handlungsspielraum für bundesrechtliche Regelungen nunmehr stark eingeschränkt.

Kritisch bewertet der bdo auch, dass nichtgewerbliche Veranstalter wie Schulen, Kirchen oder Vereine vom Anwendungsbereich der Regelungen zu Pauschalreisen ausgenommen werden sollen. Hier entstünde den Busunternehmen ein erheblicher Wettbewerbsnachteil, da diese sich aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen als Reiseveranstalter entsprechend absichern müssen, was sich natürlich auch auf das Preisniveau der Reiseangebote auswirkt.

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 1. Januar 2018 Zeit, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie erforderlich sind. Spätestens ab 1. Juli 2018 ist gemäß der Richtlinie das neue Recht anzuwenden.

In den kommenden Monaten werden daher Verbändeanhörungen und Beratungen in Bundestag sowie Bundesrat folgen. Der bdo wird den Verfahrensfortgang weiterhin eng begleiten und seine Anmerkungen einbringen.

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