Darauf weist der bdo Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer hin. Dem Urteil nach sind zusätzliche Werbeinhalte in automatisch versandten Bestätigungsmails unzulässig, wenn sie gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers versendet werden.
Der Kläger hatte sich in dem vom BGH zu entscheidenden Fall per E-Mail an die Beklagte, eine Versicherung, gewandt und eine Kündigung erklärt. Mit der automatisch generierten Eingangsbestätigung mit dem Hinweis „Bitte antworten Sie nicht darauf.“ erhielt der Kläger auch Werbehinweise auf einen kostenlosen Unwetterwarndienst für das Handy als „exklusiven Service nur für S. Kunden“. Daraufhin rügte der Kläger mit einer weiteren E-Mail die in der automatisierten Empfangsbestätigung enthaltene Werbung, woraufhin er erneut eine automatische Bestätigungsmail – wieder mit Werbezusatz – von der Beklagten erhielt. Auch auf eine weitere Sachstandsanfrage erhielt der Kläger eine derartige No Reply-E-Mail-Antwort mit Werbung.
Nach Auffassung des BGH werde in solchen Fällen das Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzt. Ohne Einverständnis des Empfängers müsse eine solche werbliche Kontaktaufnahme unterlassen werden.
Das Urteil, so der bdo, dürfte Auswirkungen auf die Praxis von allen Unternehmen haben, die Werbeinhalte mit automatisierten Bestätigungsemails verschicken. Nach bdo-Einschätzung ist mit dem BGH-Urteil das Abmahnrisiko für Unternehmen gestiegen. Der Verband rät insbesondere Busunternehmen mit angeschlossen Reisebüros zu entsprechender Vorsicht beim Umgang mit Werbebotschaften in Bestätigungsmails. Beschwerden des E-Mail-Empfängers über Werbeinhalte sollten in jedem Falle berücksichtigt werden.
(Urteil vom 15. Dezember 2015, Aktenzeichen VI ZR 134/15)