Wie der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer bdo meldet, hat sich der Bundesrat neben einigen redaktionellen Berichtigungen, Klarstellungen und Folgeanpassungen für folgende Änderung ausgesprochen: In § 20 Abs. 1 Satz 3 soll es nun heißen: „Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen.“ Diese Formulierung kann nach hiesiger Auffassung in der Praxis zu Problemen führen, wenn der Unternehmer einen Betriebsleiter mit der Führung der Geschäfte beauftragt hat und dieser kurzfristig für einen erkrankten Fahrer einspringen muss. Er benötigt die Freibescheinigung, es dürfte aber oft - gerade in so unvorhersehbaren Fällen - umständlich sein, die Unterschrift des Unternehmers zu bekommen. Eine entsprechende Intervention des bdo und des BGL blieb leider erfolglos. § 23 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: „Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 b, Nr. 2 b oder Nr. 4 b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer, Fahrer … fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Aufzeichnungen auf dem Schaublatt … oder die Speicherinhalte des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte oder die ausgedruckten Dokumente von dem Kontrollgerät … verfälscht, unterdrückt oder vernichtet ...“ Damit können die genannten Tatbestände, wenn sie mangels hinreichenden Nachweises des Vorsatzes nicht als Straftat verfolgt werden können, bei fahrlässiger Begehung zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Fahrpersonalverordnung wird voraussichtlich Anfang Januar 2008 in Kraft treten.
Bundesrat stimmt neuer Fahrpersonalverordnung zu
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30. November beschlossen, der neuen Fahrpersonalverordnung nach Maßgabe einiger Änderungen zuzustimmen.