Die Video-Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mithilfe von Dashcams kann einen Beitrag zur Aufklärung von Unfallhergängen und Straftaten leisten, aber auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten führen. Der Arbeitskreis beklagt, dass weder in Deutschland noch in den Nachbarländern eine klare Rechtslage zur Verwendung derartiger Kameras und zur Verwertung damit erzeugter Aufnahmen vor Gericht besteht.
Der Arbeitskreis empfiehlt daher eine gesetzliche Regelung, die auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts möglichst ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der EU gewährleistet. Anstelle eines generellen Verbotes oder einer generellen Zulassung derartiger Aufzeichnungen sei ein sachgerechter Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht durch den Gesetzgeber geboten. Dieser Ausgleich könnte, so der Arbeitskreis, darin bestehen, dass die Aufzeichnung mittels derartiger Geräte dann zulässig ist, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen, insbesondere bei einem (drohenden) Unfall, erfolgt oder bei ausbleibendem Anlass kurzfristig überschrieben wird.
Die Verwertung von rechtswidrigen Dashcam-Aufnahmen im Gerichtsverfahren richte sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Beweisverwertungsverboten. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen ohne schwerwiegende Gefährdung oder Folgen solle weiterhin nicht auf die Aufzeichnungen von Dashcams gestützt werden können. Der Missbrauch von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten, zum Beispiel eine Veröffentlichung im Internet, sollte nach Ansicht der Experten mit Sanktionen bedroht werden.
Der Deutsche Verkehrsgerichtstag, der von 27. bis 29. Januar 2016 in Goslar zum 54sten Mal stattfand, ist eine bedeutende Konferenz für Straßenverkehrsrecht. Die Empfehlungen der Arbeitskreise können auf die Ausgestaltung gesetzlicher Vorschriften Einfluss haben. (ah)