EU-Parlament beschließt Verbraucherrechte-Richtlinie

04.07.2011 17:43 Uhr

Seit Oktober 2008 wurde auf europäischer Ebene über eine Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (KOM(2008)614) diskutiert.

Mittlerweile haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf eine gemeinsame Position geeinigt. Am 23. Juni 2011 hat das Europaparlament den geänderten Text der Verbraucherrechterichtlinie Verabschiedet, teilt der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer (WBO) mit. Die Zustimmung des Rates stehe noch aus, gelte jedoch als reine Formalität. Die Mitgliedstaaten hätten dann bis 2013 Zeit, die einzelnen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Dank der Lobbyarbeit des Bundesverbands und seiner Landesverbände hätten alle zentralen Forderungen der Branche in dem Richtlinientext berücksichtigt werden können. Dazu gehört unter anderem der Anwendungsbereich der Richtlinie. Personenbeförderungsdienstleistungen seien zukünftig generell vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Die Bestimmungen über Informationspflichten (Kapitel 2) und ein Widerrufsrecht (Kapitel 3) gölten demnach nicht für Busunternehmen. Zum anderen seien die Mindestteilnehmerzahlklauseln bei Pauschalreiseverträgen weiter zulässig. Veranstalter von Busreisen hätten auch künftig die Möglichkeit, in ihren Gruppenreisen-Verträgen eine Mindestteilnehmerzahl festzulegen. Der WBO habe stets betont, „dass diese nach der Pauschalreiserichtlinie zulässige und für die busunternehmerische Reisekalkulation wichtige Vertragsklausel grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden dürfe“. Die Reiseveranstalter hätten ansonsten allein das Risiko getragen, dass einige wenige Kunden auf Durchführung einer Reise bestehen, gleichgültig wie hoch die Kosten für Transport, Bus, Reiseleitung, Transfers et cetera seien. Das kalkulative Risiko hätte nur durch erhebliche Preissteigerungen abgefedert werden können. Das entsprechende Kapitel 5 der Richtlinie sei ersatzlos gestrichen worden. Durch Streichung des Kapitels 5 habe ebenfalls erreicht werden können, dass Preiserhöhungsklauseln auch zukünftig nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen seien. Dies bedeute, dass Veranstalter von Busreisen den Reisepreis auch weiterhin unter bestimmten Bedingungen nach Vertragsschluss nachträglich anpassen dürften. „Wären solche Preiserhöhungsklauseln für unzulässig erklärt worden, wären Reiseveranstalter gezwungen gewesen, etwaige finanzielle Risiken von vorneherein in den Reisepreis einzukalkulieren. Dies hätte zu Verteuerungen aller Pauschalreisen geführt“, so der WBO. (WBO/ah)

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