Die Fahrerlaubnis-Verordnung – beziehungsweise die Nummer 2 der Anlage 4 – besagt, dass selbst Fahrer mit einer hochgradigen Schwerhörigkeit oder sogar einer Gehörlosigkeit fahrgeeignet sind, „wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel … vorliegen“ Das könnten zum Beispiel Seh- oder auch Gleichgewichtsstörungen sein.
Das bedeutet: Eine hochgradige Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit allein führt nicht automatisch zu Fahrungeeignetheit.
Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen W 6 S 19/1103
(tc)