Die Klägerin, die die bisherigen Linien 201, 230 und 700 bis Ende 2006 bedient hatte, war im europaweit ausgeschriebenen Wettbewerb um die Vergabe der Buslinien als günstigste Anbieterin hervorgegangen. Die im Vergabeverfahren unterlegenen Konkurrenten hatten daraufhin ihr Angebot neu kalkuliert und Einsparungen errechnet, die daraus resultierten, dass sie einzelne Vergabevorgaben des Aufgabenträgers, des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungswerke (ZOV), außer Betracht ließen. Sie stellten beim Regierungspräsidium einen Genehmigungsantrag und beriefen sich darauf, ihr Antrag betreffe nun im Gegensatz zum europaweit ausgeschriebenen und an die genauen Vorgaben des öffentlichen Aufgabenträgers gebundenen gemeinwirtschaftlichen Betrieb einen so genannten eigenwirtschaftlichen und damit vorrangig zu genehmigenden Betrieb. Das Gericht urteilte, dass aufgrund des vom Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen gestuften Verfahrens nach Abschluss eines Vergabeverfahrens nach §13a PBefG eigenwirtschaftliche Anträge nach §13 PBefG keinen Vorrang mehr genössen. Das Regierungspräsidium Gießen wurde nun in erster Instanz dazu verpflichtet, die Genehmigung an den Kläger zu erteilen.
Gießen hebt weitere eigenwirtschaftliche Genehmigung auf
Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 13. November eine weitere eigenwirtschaftliche Genehmigung aufgehoben.