Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) und der Internationale Verband der Paketer (VPR) haben sich wegen dem Thema Margenbesteuerung in einem gemeinsamen Schreiben an Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) gewandt.
Hintergrund des Schreibens sind die Anfang 2022 in Kraft getretenen neuen Vorschriften zur Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG). Dafür wurde der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) überarbeitet. Dabei sei, abweichend von dem den Verbänden vorliegenden Entwurf, nachträglich eine wesentliche Änderung in den finalen UStAE aufgenommen worden, teilte der bdo in einem Rundschreiben mit. Diese Änderung sieht vor, dass Eigenleistungen der Reiseveranstalter nicht als Voraussetzung für die Anwendung der Margenbesteuerung anerkannt werden. Der Einsatz eigener Busse ist laut bdo damit ausgenommen und so seien insbesondere Tagesfahrten betroffen.
Bei der Margenbesteuerung handelt es sich um eine komplexe Materie. So muss für die Anwendung der Margenbesteuerung ein Bündel von Einzelleistungen erbracht werden. Dieses Bündel muss zwingend eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthalten. Die Beförderung im unternehmenseigenen Bus ist aber eine – nicht berücksichtigte – Eigenleistung. Diese bedeutet: Bei Reisen mit dem eigenen Bus und ohne eine zusätzliche Beherbergungsleistung, bleibt den Busreiseveranstaltern für die betreffende Reise die Anwendung der Margenbesteuerung verwehrt. Dies betrifft eben insbesondere Tagesreisen.
„Vorgehen durch die Hintertür“
Der bdo spricht hier von einem „Vorgehen durch die Hintertür“ und kritisiert dies aufs Schärfste. Derart „wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen für eine Branche“ müssten bereits während der Verbändeanhörung im Entwurf enthalten sein, fordern die beiden Verbände. Sofern nachträglich wesentliche Inhalte eines Entwurfs geändert werden, sei „zwingend eine weitere Verbändeanhörung durchzuführen“.
Als Lösung schlagen bdo und VPR vor, dass ein sogenanntes „Opt-In“ zur Margenbesteuerung für alle Reiseleistungen gewährt wird, dies bedeutet, dass die Anwendung der Margenbesteuerung nicht von den Finanzbehörden beanstandet wird. Dem Schreiben von bdo und VPR beigelegt ist eine ausführliche Erläuterung der Problematik, welche in Zusammenarbeit mit den Steuerberatern Carsten Kaufmann und Maik Schöneberg entstanden ist.