Was zunächst in der EG-Verordnung 1370/2007 seinen Anfang nahm, wurde mit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Novelle des Personenbeförderungsgesetzes abgeschlossen. Immer öfter scheint jedoch in der Praxis die Frage aufzukommen, ob dem Aufgabenträger stets ein umfängliches Wahlreht zusteht, „allgemeine Vorschriften zu erlassen oder ob der im Gesetz verankerte Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit in der Genehmigungspraxis dieses Wahlrecht in bestimmten Fällen so stark einschränkt, dass eine allgemeine Vorschrift zu erlassen ist“, fasst der Parlamentarische Staatssekretär Enak Ferlemann BMVI in einem Schreiben an die Vorsitzende des Länder-Arbeitskreises Öffentlicher Personenverkehr, Ministerialdirigentin Karin Paulsmeyer, zusammen, welches der Redaktion vorliegt.
Dabei legt das BMVI sich fest und wirbt um seine Rechtsauffasung bei Genehmigungsbehörden und Aufgabenträgern, dass ein Wahlrecht des Aufgabenträgers nur dann vorliege, wenn kein eigenwirtschaftlicher Verkehr vorhanden oder genehmigungsfähig ist. Erfüllt demnach ein Busunternehmen alle in § 13 Absatz 2a PbefG festgelegten Kriterien, muss ihm ein sozialpolitisch vorgegebener Tarif über eine allgemeine Vorschrift ausgeglichen werden.
Offenbar sehen die Länder hier dringenden Gesprächsbedarf und der ÖPV-Arbeitskreis trifft sich zu einer Sondersitzung am 29. Oktober in Düsseldorf. Die Diskussion und die daraus ableitende Haltung wird sich daran messen müssen, ob sich die Auffassung Nordrhein-Westfalens durchsetzt. Dort geht man davon aus, dass die zuständige Behörde ein Wahlrecht habe, ob sie Tarife über eine allgemeine Vorschrift oder über einen Dienstleistungsauftrag ausgleichen will. Begründet wird dies mit einem nur allgemeinen Verweis auf den Ausgleich nach der EG-Verordnung 1370/2007 in § 13 Absatz 2a Satz 5 PBefG. Europäisches Wahlrecht könne nicht nur nationales Recht aufgehoben beziehungsweise eingeschränkt werden. Eine Auffassung, so NRW, auf die sich BMVI und der Bund-Länder-Fachausschuss bereits zuvor geeinigt hatten.