Referentenentwurf zur EU-Pauschalreiserichtlinie liegt vor

17.06.2016 14:38 Uhr

Die erste Prüfung des Referentenentwurfs zeigt aus Sicht des Deutschen ReiseVerbandes (DRV), dass die erste Fassung aus dem Ministerium ein Bild von Licht und Schatten ergibt.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15. Juni den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht veröffentlicht. Der lang angekündigte Entwurf wurde von der Tourismusbranche bereits mit Spannung erwartet. „Wir haben uns mehr erhofft. Insbesondere unserer Hauptforderung nach einer praxistauglichen Regelung für Reisebüros, die im Kundenauftrag verschiedene Reiseleistungen verkaufen, ist nicht Rechnung getragen worden. Hier muss der Entwurf dringend verändert werden“, so die erste Einschätzung von DRV-Präsident Norbert Fiebig.

Die neuen Regelungen erweitern den Pauschalreisebegriff und sehen besondere Regeln für sogenannte verbundene Reiseleistungen vor. Der DRV hatte bereits vielfach auf die negativen Folgen hingewiesen, wenn Reisebüros beim Verkauf individuell zusammengestellter Reiseleistungen in die Veranstalterhaftung geraten sollten. „Der vom BMJV vorgeschlagene Weg ist äußerst bürokratisch und praxisuntauglich, weil er sich nicht an der Wirklichkeit am Counter orientiert“, so Fiebig. Die Zusicherungen von Regierungsvertretern und aus den Reihen der Abgeordneten, dass sich am Alltagsgeschäft der Expedienten kaum etwas verändern wird, fänden hier keine Entsprechung – an dieser Stelle sei eine Nachbesserung im Rahmen der kommenden Beratungen zwingend geboten, fordert der Branchenverband der Touristik. In diesem Zusammenhang ist der DRV für die gerade vor wenigen Tagen vor dem Beirat des Tourismusausschusses erneuerte Zusicherung der Parlamentarischen Staatssekretärin und Tourismusbeauftragen der Bundesregierung, Iris Gleicke, sich für die Belange und Anforderungen der Reisebüros einzusetzen, dankbar.

Kritik gibt es bei folgendem Punkt: Der DRV hält es im Sinne eines fairen Wettbewerbs für äußerst problematisch, wenn nichtgewerbliche Veranstalter (etwa Schulen, Kirchen oder Vereine) vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen und damit bevorteilt werden.

Es gibt laut DRV aber auch einige positive Aspekte zu melden. Künftig sind Preisänderungen bis zu acht Prozent für den Kunden bis zu 20 Tage vor Reiseantritt als zumutbar anzusehen. Bei erheblichen Änderungen muss vom Reiseveranstalter keine „Ersatzreise“ mehr angeboten werden. Zudem gilt das Schweigen des Kunden bei einer erheblichen Vertragsänderung als Zustimmung. Darauf hatte der DRV lange gepocht. Der Referentenentwurf sieht außerdem Erleichterungen bei den Stornostufen vor (keine Differenzierung mehr nach Reiseart). Als Erfolg kann, so der DRV, auch gewertet werden, dass das bewährte und praxistaugliche deutsche Insolvenzabsicherungsmodell beibehalten werden soll.

Bis die neuen bundesrechtlichen Regelungen auf den Weg gebracht werden, wird noch einige Zeit vergehen. In den nächsten Monaten folgen die Verbändeanhörungen, Kabinettsbeschluss, Beratungen im Bundesrat und Bundestag. Für den DRV steht fest: Die jetzige Vorlage des Justizministeriums bietet noch einigen Spielraum für Verbesserungen. (ah)

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