Im verhandelten Fall erlitt ein Fahrradfahrer durch einen Unfall Verletzungen am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Außerdem verletzte er sich am Gebiss, ein Zahn brach ab, zwei Zähne waren locker. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger zehn zahnärztlichen Behandlungen unterziehen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 3.000 Euro Schmerzensgeld. Der Kläger behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus habe er immer noch Schmerzen im linken Knie. Er klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 5.800 Euro. Die Versicherung hielt dies für überzogen. Die gezahlten 3.000 Euro seien angemessen. Das Landgericht Coburg gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht. Es erkannte nur die nachweisbaren Entzündungen im Bereich der Narbe wegen eingewachsener Barthaare an. Hierfür musste die Haftpflichtversicherung weitere 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Die Kosten für das Verfahren musste allerdings zum überwiegenden Teil der Kläger tragen. (beg)
Schmerzensgeld nur bei Nachweis
Wer Schmerzensgeld wegen eines Unfalls verlangt, muss nachweisen können, dass die Schmerzen durch den Unfall verursacht wurden. Dazu sind aktuelle ärztliche Berichte notwendig, entschied das Landgerich Coburg (AZ 13 O 184/09).